Artikel 46 RL 2006/88/EG

Laufzeit der Programme

(1) Die Programme laufen, bis

a)
die Anforderungen gemäß Anhang V erfüllt sind und der betreffende Mitgliedstaat, die betreffende Zone oder das betreffende Kompartiment für seuchenfrei erklärt wurden

oder

b)
das Programm von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder von der Kommission abgebrochen wird, namentlich wenn es seinen Zweck nicht länger erfüllt.

(2) Wird ein Programm im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b abgebrochen, so trifft der betreffende Mitgliedstaat ab dem Tag der Beendigung des Programms die Sperrmaßnahmen gemäß Artikel 39.

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