Artikel 47 RL 2006/88/EG

Krisenpläne für neu auftretende und exotische Krankheiten

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen Krisenpläne mit den nationalen Maßnahmen, die zur Erhaltung eines hohen Grads an Sensibilisierung für die Krankheit, zur Vorbereitung auf den Seuchenfall und zur Gewährleistung eines angemessenen Umweltschutzes erforderlich sind.

(2) Krisenpläne erfüllen folgende Anforderungen:

a)
Sie übertragen der zuständigen Behörde die zur raschen und effizienten Tilgung eines Seuchenausbruchs erforderlichen Befugnisse und Mittel für den Zugang zu Einrichtungen, Ausrüstungen, Personal und anderen geeigneten Materialien;
b)
sie gewährleisten die Koordinierung und Vereinbarkeit zwischen benachbarten Mitgliedstaaten und fördern die Zusammenarbeit mit benachbarten Drittländern,

und

c)
sie enthalten gegebenenfalls genaue Angaben über den Impfstoffbedarf und die Impfbedingungen, die im Falle der Notimpfung für notwendig erachtet werden.

(3) Bei der Erstellung von Krisenplänen tragen die Mitgliedstaaten den Kriterien und Anforderungen von Anhang VII Rechnung.

(4) Die Mitgliedstaaten legen die Krisenpläne nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren zur Genehmigung vor.

Jeder Mitgliedstaat aktualisiert seinen Krisenplan alle fünf Jahre und legt ihn anschließend nach demselben Verfahren zur Genehmigung vor.

(5) Der Krisenplan findet Anwendung bei Ausbruch einer neu auftretenden Krankheit und bei Ausbruch exotischer Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.