Artikel 48 RL 2006/88/EG

Impfung

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Impfung gegen exotische Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II verboten ist, es sei denn, sie wird gemäß Artikel 41, 42 oder 47 genehmigt.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Impfung gegen nicht exotische Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II gemäß Artikel 49 oder Artikel 50 für seuchenfrei erklärten oder unter ein gemäß Artikel 44 Absatz 1 genehmigtes Überwachungsprogramm fallenden Teilen ihres Hoheitsgebiets verboten ist.

Die Mitgliedstaaten können die Impfung in nicht für seuchenfrei erklärten Teilen ihres Hoheitsgebiets oder in dem Fall genehmigen, in dem die Impfung Teil eines gemäß Artikel 44 Absatz 2 genehmigten Tilgungsprogramms ist.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die verwendeten Impfstoffe gemäß der Richtlinie 2001/82/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen sind.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für wissenschaftliche Studien zum Zwecke der Entwicklung und Testung von Impfstoffen unter kontrollierten Bedingungen.

Im Rahmen dieser Studien gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle geeigneten Vorkehrungen getroffen werden, um andere Wassertiere vor etwaigen negativen Auswirkungen der im Rahmen der Studien durchgeführten Impfungen zu schützen.

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