Artikel 49 RL 2006/88/EG

Seuchenfreie Mitgliedstaaten

(1) Ein Mitgliedstaat wird nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II erklärt, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels erfüllt sind und

a)
in seinem Hoheitsgebiet keine für die fraglichen Krankheiten empfänglichen Arten vorkommen

oder

b)
der Krankheitserreger in dem betreffenden Mitgliedstaat und in seinen Wasserquellen bekanntermaßen nicht überleben kann

oder

c)
der Mitgliedstaat die Bedingungen gemäß Anhang V Teil I erfüllt.

(2) Soweit benachbarte Mitgliedstaaten oder Wassereinzugsgebiete, die mit benachbarten Mitgliedstaaten geteilt werden, nicht für seuchenfrei erklärt wurden, grenzt der betreffende Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet angemessene Pufferzonen ab. Dabei muss gewährleistet sein, dass der seuchenfreie Mitgliedstaat vor einer passiven Erregereinschleppung geschützt ist.

(3) Nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren werden besondere Vorschriften für die Überwachung, Pufferzonen, Stichprobenuntersuchung und Diagnosestellung festgelegt, die den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erklärung des Seuchenfreiheitsstatus zur Auflage gemacht werden.

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