Artikel 50 RL 2006/88/EG

Seuchenfreie Zonen oder Kompartimente

(1) Ein Mitgliedstaat kann eine Zone oder ein Kompartiment innerhalb seines Hoheitsgebiets für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II erklären, wenn

a)
in der Zone oder dem Kompartiment und gegebenenfalls in den Wasserquellen keine für die fraglichen Krankheiten empfänglichen Arten vorkommen

oder

b)
der Krankheitserreger in der Zone oder dem Kompartiment und gegebenenfalls in den Wasserquellen bekanntermaßen nicht überleben kann

oder

c)
die Zone oder das Kompartiment die Bedingungen gemäß Anhang V Teil II erfüllt.

(2) Die Mitgliedstaaten legt die Erklärung nach Absatz 1 dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vor, wobei folgendes Verfahren gilt:

a)
Der Erklärung werden Nachweise in einer Form beigefügt, die gemäß dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen ist; diese Erklärung ist der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 59 in elektronischer Form zugänglich.
b)
Die Kommission nimmt die Mitteilung über die Erklärung als Informationspunkt in die Tagesordnung für die nächste Tagung des in Artikel 62 Absatz 1 genannten Ausschusses auf. Die Erklärung wird 60 Tage nach dem Termin der Tagung wirksam.
c)
Innerhalb dieses Zeitraums können die Kommission oder die Mitgliedstaaten den Mitgliedstaat, der die Erklärung abgibt, um nähere Erläuterungen oder zusätzliche Informationen zu den Nachweisen ersuchen.
d)
Macht mindestens ein Mitgliedstaat oder die Kommission innerhalb des unter Buchstabe b genannten Zeitraums schriftliche Bemerkungen mit erheblichen objektiven Bedenken im Zusammenhang mit den Nachweisen geltend, so prüfen die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen die vorgelegten Nachweise, um die Bedenken auszuräumen. In diesem Fall kann der unter Buchstabe b angegebene Zeitraum um 30 Tage verlängert werden. Diese schriftlichen Bemerkungen werden dem Mitgliedstaat, der die Erklärung abgegeben hat, und der Kommission vorgelegt.
e)
Führt die Schlichtung nach Absatz 2 Buchstabe d zu keinem Ergebnis, so kann die Kommission beschließen, eine Vor-Ort-Kontrolle gemäß Artikel 58 durchzuführen, um die Übereinstimmung der vorgelegten Erklärung mit den in Absatz 1 aufgeführten Kriterien zu prüfen, es sei denn, der Mitgliedstaat, der die Erklärung abgegeben hat, zieht diese zurück.
f)
Erweist es sich aufgrund der Ergebnisse der Kontrolle als erforderlich, so wird gemäß dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren eine Entscheidung zur Außerkraftsetzung der Eigenerklärung über den seuchenfreien Status der betreffenden Zone oder des betreffenden Kompartiments getroffen.

(3) Umfasst eine oder mehrere Zonen oder Kompartimente im Sinne von Absatz 1 mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats oder besteht die Zone oder das Kompartiment aus einem mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilten Wassereinzugsgebiet, so wird das in Absatz 2 genannte Verfahren durch das in Artikel 62 Absatz 2 genannte Verfahren ersetzt.

(4) Nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren werden besondere Vorschriften für die Überwachung, Stichprobeuntersuchungen und Diagnosestellung festgelegt, die von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus gemäß diesem Artikel verwendet werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.