Artikel 51 RL 2006/88/EG

Listen seuchenfreier Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen Listen von Zonen und Kompartimenten, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 für seuchenfrei erklärt wurden, und halten diese stets auf dem neuesten Stand. Diese Listen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(2) Die Kommission erstellt eine Liste von Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die gemäß Artikel 49 oder gemäß Artikel 50 Absatz 3 für seuchenfrei erklärt wurden, und hält diese Liste stets auf dem neuesten Stand; sie macht die Liste der Öffentlichkeit zugänglich.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.