Artikel 52 RL 2006/88/EG
Erhaltung des Seuchenfreiheitsstatus
Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 49 für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten gemäß Anhang IV Teil II erklärt wurden, können die gezielte Seuchenüberwachung einstellen und ihren Seuchenfreiheitsstatus erhalten, sofern die Bedingungen, die den klinischen Verlauf der betreffenden Krankheit begünstigen, gegeben und die einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt sind.
Für seuchenfreie Zonen oder Kompartimente in Mitgliedstaaten, die nicht für seuchenfrei erklärt wurden, und in allen Fällen, in denen die Bedingungen, die den klinischen Verlauf der betreffenden Krankheit begünstigen, nicht gegeben sind, muss die gezielte Überwachung jedoch nach den in Artikel 49 Absatz 3 bzw. Artikel 50 Absatz 4 vorgesehenen Methoden weitergeführt werden, jedoch auf einem dem Grad des Risikos angemessenen Niveau.
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