Artikel 53 RL 2006/88/EG
Aussetzung und Wiederherstellung des Seuchenfreiheitsstatus
(1) Hat ein Mitgliedstaat Grund zur Annahme, dass gegen die Vorschriften für die Erhaltung seines Status als seuchenfreier Mitgliedstaat oder des Seuchenfreiheitsstatus einer seiner Zonen oder Kompartimente verstoßen wurde, so setzt er den Handel mit empfänglichen Arten und Überträgerarten mit anderen Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten mit einem höheren Gesundheitsstatus in Bezug auf die betreffende Krankheit im Sinne von Anhang III Teil A unverzüglich aus und wendet die Vorschriften gemäß Kapitel V Abschnitte 2 und 4 an.
(2) Wird im Zuge der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 29 Absatz 1 bestätigt, dass der mutmaßliche Verstoß nicht stattgefunden hat, so wird der Seuchenfreiheitsstatus des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments wieder hergestellt.
(3) Bestätigt die epidemiologische Untersuchung, dass es mit größerer Wahrscheinlichkeit zur Infektion gekommen ist, so wird der Seuchenfreiheitsstatus des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments nach demselben Verfahren, nach dem der Status erklärt wurde, entzogen. Bevor der Seuchenfreiheitsstatus wieder hergestellt werden kann, müssen die Bedingungen gemäß Anhang V erfüllt sein.
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