Artikel 54 RL 2006/88/EG
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zum Zwecke dieser Richtlinie zuständigen Behörden und unterrichten die Kommission hiervon.
Die zuständigen Behörden nehmen ihre Aufgaben und Funktionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wahr.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die von ihnen zum Zwecke dieser Richtlinie benannten zuständigen Behörden und andere mit der Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Aquakultur, mit Wassertieren sowie Lebens- und Futtermitteln aus der Aquakultur befasste Stellen auf der Grundlage des freien Austauschs von Informationen, die zur Durchführung dieser Richtlinie maßgeblich sind, wirksam und kontinuierlich zusammenarbeiten.
Informationen werden auch, soweit dies erforderlich ist, zwischen den zuständigen Behörden unterschiedlicher Mitgliedstaaten ausgetauscht.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden Zugang zu Laboratorien und wissenschaftlichen Informationen in den Bereichen Risikoanalyse und Epidemiologie haben und dass ein freier Austausch von Informationen, die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlich sind, zwischen den zuständigen Behörden und Laboratorien gewährleistet ist.
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