Artikel 55 RL 2006/88/EG
Gemeinschaftliche Referenzlaboratorien
(1) Nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren werden für einen nach demselben Verfahren festzusetzenden Zeitraum gemeinschaftliche Referenzlaboratorien für die unter diese Richtlinie fallenden Wassertierkrankheiten benannt.
(2) Gemeinschaftliche Referenzlaboratorien für Wassertierkrankheiten nehmen die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang VI Teil I wahr.
(3) Die Kommission überprüft spätestens bis Ende des Zeitraums gemäß Absatz 1 die Benennung der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien im Hinblick darauf, ob diese die Funktionen und Aufgaben gemäß Absatz 2 wahrgenommen haben.
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