Artikel 56 RL 2006/88/EG

Nationale Referenzlaboratorien

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für jedes der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien gemäß Artikel 55 ein nationales Referenzlaboratorium benannt wird.

Die Mitgliedstaaten können ein in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem EFTA-Mitgliedstaat ansässiges Labor benennen; ein einzelnes Labor kann auch nationales Referenzlabor für mehrere Mitgliedstaaten sein.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, dem jeweiligen gemeinschaftlichen Referenzlabor und den anderen Mitgliedstaaten Namen und Anschriften der einzelnen nationalen Referenzlaboratorien mit, einschließlich etwaiger Änderungen dieser Daten.

(3) Die nationalen Referenzlaboratorien arbeiten als Verbindungsstelle zum jeweiligen gemeinschaftlichen Referenzlabor gemäß Artikel 55.

(4) Im Interesse effizienter Diagnosestellungen im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und in Einklang mit den Vorschriften dieser Richtlinie arbeitet das nationale Referenzlabor mit jedem gemäß Artikel 57 benannten und im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Labor zusammen.

(5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen nationalen Referenzlaboratorien angemessen ausgestattet sind und über genügend Personal verfügen, um die in dieser Richtlinie vorgesehenen Laboruntersuchungen durchführen und die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang VI Teil II wahrnehmen zu können.

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