Artikel 57 RL 2006/88/EG
Diagnosestellung und Diagnosemethoden
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass
- a)
- Laboruntersuchungen zum Zwecke dieser Richtlinie in von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck benannten Laboratorien durchgeführt werden;
- b)
- Laboruntersuchungen in Verdachtsfällen und zur Bestätigung der Präsenz der Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II nach Diagnosemethoden erfolgen, die nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind,
und
- c)
- Laboratorien, die mit der Diagnosestellung im Sinne dieses Artikels betraut sind, die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang VI Teil III wahrnehmen.
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