Artikel 57 RL 2006/88/EG

Diagnosestellung und Diagnosemethoden

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

a)
Laboruntersuchungen zum Zwecke dieser Richtlinie in von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck benannten Laboratorien durchgeführt werden;
b)
Laboruntersuchungen in Verdachtsfällen und zur Bestätigung der Präsenz der Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II nach Diagnosemethoden erfolgen, die nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind,

und

c)
Laboratorien, die mit der Diagnosestellung im Sinne dieses Artikels betraut sind, die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang VI Teil III wahrnehmen.

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