Artikel 58 RL 2006/88/EG

Kontrollen und Prüfungen der Buchführung durch die Gemeinschaft

(1) Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen, einschließlich Prüfungen der Buchführung, durchführen, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist.

Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet Kontrollen und Prüfungen der Buchführung stattfinden, leisten den Sachverständigen bei der Durchführung ihrer Aufgabe jede erforderliche Unterstützung.

Die Kommission teilt der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Kontrollen und Prüfungen der Buchführung mit.

(2) Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit zuständigen Drittlandbehörden auch Vor-Ort-Kontrollen, einschließlich Prüfungen der Buchführung, in Drittländern durchführen, um die Vereinbarkeit oder Gleichwertigkeit mit gemeinschaftlichen Wassertiergesundheitsvorschriften zu überprüfen.

(3) Wird bei einer Gemeinschaftskontrolle ein hohes Tiergesundheitsrisiko festgestellt, so trifft der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um die Tiergesundheit zu schützen.

Werden derartige Vorkehrungen nicht getroffen oder für unzulänglich gehalten, so werden die zum Schutz der Tiergesundheit erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren getroffen, und der betreffende Mitgliedstaat wird darüber informiert.

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