Artikel 59 RL 2006/88/EG
Elektronische Datenübermittlung
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bis spätestens 1. August 2008 alle Verfahren und Formalitäten für die elektronische Datenübermittlung gemäß Artikel 6, Artikel 50 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 2 eingerichtet sind.
(2) Nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren erlässt die Kommission Durchführungsvorschriften zu Absatz 1, um die Interoperabilität von Informationssystemen und von Systemen der elektronischen Datenübermittlung zwischen den Mitgliedstaaten zu vereinfachen.
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