Artikel 60 RL 2006/88/EG

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für den Fall von Verstößen gegen gemäß dieser Richtlinie erlassene nationale Vorschriften Sanktionen fest, und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sie angewendet werden. Die Sanktionen müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Vorschriften spätestens bis zu dem Datum gemäß Artikel 65 Absatz 1 und unterrichten sie unverzüglich über etwaige spätere Änderungen.

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