Artikel 61 RL 2006/88/EG
Änderungen und Durchführungsvorschriften
(1) Artikel 50 Absatz 2 kann nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.
(2) Die Anhänge dieser Richtlinie können nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.
(3) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
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