§ 2 FischSeuchV 2008
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Fische aus Aquakultur:Fische in allen Lebensstadien, einschließlich der Eier und der Samen, die in einem Aquakulturbetrieb aufgezogen, gehalten oder gehältert werden,
- 2.
- Aquakulturbetrieb:jeder Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen nachgeht,
- 3.
- Angelteich:Teich oder sonstige Anlage, in denen der Bestand ausschließlich für die Angelfischerei durch Besatz mit Fischen aus Aquakultur erhalten wird.
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor:
- 1.
- Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen, wenn diese durch eine der in Anlage 1 Spalte 2 jeweils bezeichnete Untersuchung bei einer der in Anlage 1 Spalte 3 jeweils bezeichneten empfänglichen Art festgestellt worden ist;
- 2.
- Verdacht des Ausbruchs, wenn bei Fischen aus Aquakultur das Ergebnis der
- a)
- klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung,
- b)
- klinischen und epidemiologischen Untersuchung oder
- c)
- pathologisch-anatomischen und epidemiologischen Untersuchung
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