§ 2 FischSeuchV 2008

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Fische aus Aquakultur:
Fische in allen Lebensstadien, einschließlich der Eier und der Samen, die in einem Aquakulturbetrieb aufgezogen, gehalten oder gehältert werden,
2.
Aquakulturbetrieb:
jeder Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen nachgeht,
3.
Angelteich:
Teich oder sonstige Anlage, in denen der Bestand ausschließlich für die Angelfischerei durch Besatz mit Fischen aus Aquakultur erhalten wird.

(2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor:

1.
Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen, wenn diese durch eine der in Anlage 1 Spalte 2 jeweils bezeichnete Untersuchung bei einer der in Anlage 1 Spalte 3 jeweils bezeichneten empfänglichen Art festgestellt worden ist;
2.
Verdacht des Ausbruchs, wenn bei Fischen aus Aquakultur das Ergebnis der
a)
klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung,
b)
klinischen und epidemiologischen Untersuchung oder
c)
pathologisch-anatomischen und epidemiologischen Untersuchung
den Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen befürchten lässt.
Für die Untersuchung auf die in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen gelten die Verfahren, die die Europäische Kommission auf Grund des Artikels 57 Buchstabe b der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. EU Nr. L 328 S. 14, 2007 Nr. L 140 S. 59) erlassen und die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

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