§ 3 FischVermNV 1993
Überwachung
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
- 1.
- der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- dieser Verordnung
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