§ 4 FischVermNV 1993
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- gegen die Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. EG Nr. L 334 S. 1), geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 323/97 der Kommission vom 21. Februar 1997 (ABl. EG Nr. L 52 S. 8) , verstößt, indem er- a)
- entgegen Artikel 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2, Erzeugnisse vermarktet,
- aa)
- deren Los entgegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 nicht einheitlich ist oder
- bb)
- auf deren Los entgegen Artikel 5 Abs. 2 die Frischeklasse oder entgegen Artikel 8 Abs. 3 die Größenklasse oder die Art der Aufmachung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist,
- b)
- entgegen Artikel 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2, Erzeugnisse vermarktet, die nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Angaben angeboten werden,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven vom 21. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 212 S. 79) verstößt, indem er Erzeugnisse als Sardinenkonserven vermarktet,
- a)
- die eine Anforderung des Artikels 2 über die verwendete Fischart oder das Behältnis oder seine Behandlung nicht erfüllen,
- b)
- bei denen entgegen Artikel 3 die dort genannten Teile von Fischen nicht ordnungsgemäß entfernt sind,
- c)
- deren Aufguß entgegen Artikel 5 Satz 2 zweiter Halbsatz aus einer Mischung von Olivenöl und einem anderen Öl besteht,
- d)
- die entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe d einen Fremdkörper enthalten oder
- e)
- deren Verkehrsbezeichnung nicht den Anforderungen des Artikels 7 Buchstabe a
- aa)
- Satz 1 über das Verhältnis zwischen dem Sardinengewicht und dem Nettogewicht oder
- bb)
- Satz 2 über die Aufmachungsform
entspricht, oder
- 4.
- gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven vom 9. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 163 S. 1) verstößt, indem er Erzeugnisse als Thunfisch- oder Bonitokonserven vermarktet,
- a)
- die eine Anforderung des Artikels 2 Abs. 1 über die verwendete Fischart nicht erfüllen,
- b)
- die entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 eine Mischung verschiedener Fischarten enthalten,
- c)
- deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5 Abs. 1 nicht die erforderlichen Angaben enthält,
- d)
- in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5 Abs. 2 die Worte "Thunfisch" und "Bonito" zusammen erscheinen,
- e)
- die entgegen Artikel 5 Abs. 4 die Bezeichnung "im eigenen Saft" tragen oder
- f)
- bei denen das Verhältnis zwischen dem Fischgewicht und dem Nettogewicht nicht Artikel 6 entspricht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
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