§ 5 FischVermNV 1993

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.