(Fundstelle: BGBl. I 2016,319 - 325)
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Fischereiliche Nutztiere, Fischereibiologie sowie Gewässer als Lebensraum (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
fischereiliche Nutztiere, insbesondere Fische, Krebse und Muscheln, unterscheiden - b)
morphologische, anatomische und physiologische Merkmale von fischereilichen Nutztieren beurteilen - c)
Umweltansprüche fischereilicher Nutztiere bei der Bewirtschaftung von Gewässern berücksichtigen - d)
arttypisches Verhalten, Nahrungsansprüche und Lebenszyklen bei der Bestandsbewirtschaftung berücksichtigen - e)
Gewässerformen und -strukturen unterscheiden und für die fischereiliche Nutzung beurteilen - f)
physikalische und chemische Eigenschaften des Wassers feststellen und bei der Gewässerbewirtschaftung berücksichtigen
| 13 | |
2 | Fischfang und fischereiliche Erzeugung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Fangmethoden auswählen und anwenden - b)
Fangplätze auswählen - c)
Fische entnehmen, sortieren, transportieren und hältern - d)
Fische betäuben, töten und schlachten - e)
geschlachtete Fische und Fischprodukte lagern und transportieren - f)
Schlachtabfälle lagern und entsorgen
| 14 | |
- g)
Gewässer und Fischbestände bewirtschaften - h)
Hegemaßnahmen planen und durchführen
| | 4 |
3 | Tiergesundheit und Tierhygiene sowie Tierschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Gesundheitszustand feststellen und bewerten - b)
Gesundheitsgefährdungen identifizieren und Maßnahmen einleiten - c)
Bestimmungen des Tierschutzes anwenden
| 7 | |
- d)
Gefährdungen und Notfälle erkennen sowie Maßnahmen einleiten
| | 4 |
4 | Witterungs- und Umweltverhältnisse (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Witterungsverhältnisse beobachten und dokumentieren - b)
Witterungs- und Umwelteinflüsse bei der Bewirtschaftung von Gewässern beurteilen und berücksichtigen - c)
Wetterinformationen einholen, bewerten und nutzen - d)
Witterungsverhältnisse bei der Arbeitsplanung berücksichtigen
| 4 | |
5 | Ausrüstung, Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Ausrüstung auswählen und einsetzen - b)
Ausrüstung reinigen, pflegen, prüfen und warten - c)
Fischereigeräte, insbesondere Fischfanggeräte, beurteilen und instand setzen - d)
Maschinen, Geräte, Betriebseinrichtungen und Betriebsfahrzeuge, insbesondere Wasserfahrzeuge, auswählen und einsetzen - e)
Maschinen, Geräte, Betriebseinrichtungen und Betriebsfahrzeuge reinigen, pflegen, instand halten und für den Einsatz vorbereiten - f)
Holz, Metalle und Kunststoffe zur Herstellung und Instandsetzung von Fischereigeräten be- und verarbeiten - g)
Maschinen, Geräte, Betriebseinrichtungen und Betriebsfahrzeuge bedienen und dabei Werterhaltung beachten - h)
Schutzmaßnahmen, insbesondere an Maschinen, Betriebseinrichtungen, Betriebsfahrzeugen und elektrischen Anlagen, beachten - i)
Erste-Hilfe-Maßnahmen anwenden
| 12 | |
- j)
Fischereigeräte, insbesondere Fischfanggeräte, herstellen - k)
Funktionsfähigkeit von Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und Betriebsfahrzeugen kontrollieren, Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen - l)
Wartung von Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und Betriebsfahrzeugen veranlassen - m)
Arbeits- und Betriebsstoffe beschaffen, annehmen, kennzeichnen, lagern, transportieren, einsetzen und entsorgen
| | 5 |
6 | Verarbeitung und Vermarktung fischereilicher Produkte (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen und dokumentieren - b)
Menge, Größe und Qualität von Fischen und Fischereierzeugnissen feststellen, bewerten und dokumentieren - c)
Fische bearbeiten, verarbeiten, konservieren und veredeln - d)
Fische und Fischereierzeugnisse kühlen und lagern
| 11 | |
- e)
Fische und Fischereierzeugnisse unter Berücksichtigung der Markterfordernisse vermarkten - f)
bei der Preiskalkulation mitwirken - g)
Lieferscheine und Rechnungen erstellen
| | 4 |
7 | Betriebliche Abläufe und Organisation, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge, fischereirelevante Rechtsnormen und Organisationsstrukturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen - b)
Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen - c)
Aufgaben abstimmen und teamorientiert durchführen - d)
Gespräche situationsgerecht führen, Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragen - e)
Arbeitsabläufe, insbesondere auch unter Berücksichtigung ergonomischer Aspekte, planen und durchführen
| 5 | |
| | - f)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten - g)
nationale und internationale fischereirelevante rechtliche Regelungen unter Nutzung einschlägiger Informations- und Beratungsangebote anwenden
| | |
| | - h)
Betriebsdaten erfassen, einordnen und beurteilen - i)
Geschäftsvorgänge einschließlich Kalkulationen bearbeiten, insbesondere Angebote vergleichen sowie Einkäufe und Lieferungen vorbereiten und kontrollieren - j)
Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit branchenspezifischen Organisationen beurteilen und nutzen
| | 4 |
8 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Verbraucherschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen umsetzen und dokumentieren - b)
Qualitätsmängel und ihre Ursachen erkennen, zu deren Behebung beitragen und dokumentieren
| 4 | |
- c)
Methoden zur Sicherung der Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen anwenden
| | 2 |
9 | Kundenorientierung, Marketing, Kommunikation und Information (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
die Wirkung des eigenen Erscheinungsbildes und Auftretens einschätzen und beim Umgang mit Kunden und Kundinnen berücksichtigen - b)
Sachverhalte darstellen - c)
Kundenwünsche entgegennehmen, Kunden und Kundinnen beraten und Gespräche situationsgerecht führen - d)
Informationen beschaffen, einordnen und auswerten - e)
betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen - f)
Daten erfassen sowie Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten
| 8 | |
- g)
betriebliches Leistungsangebot zur Gewinnung und Bindung von Kunden und Kundinnen darstellen - h)
Wechselwirkungen zwischen Fischerei und Ökosystemen unter Berücksichtigung guter fachlicher Praxis darstellen
| | 3 |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Aquakultur und BinnenfischereiLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Untersuchung und Beurteilung von Fischereigewässern (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
physikalische und chemische Eigenschaften von natürlichen und künstlichen Wasserkörpern untersuchen, beurteilen und dokumentieren - b)
Wasserqualität und Gewässergüte anhand von Zeigerpflanzen und -tieren beurteilen - c)
physikalische und chemische Eigenschaften von künstlichen Wasserkörpern gemäß artspezifischer Ansprüche regulieren
| | |
| | - d)
Nutzungs- und Ertragswert von Fischereigewässern einschätzen - e)
Möglichkeiten und Folgen fischereilicher Nebennutzungen und des Gemeingebrauchs für Fischereigewässer beurteilen - f)
Auswirkungen nicht fischereilicher Nutzungen und wasserbaulicher Veränderungen auf Fischereigewässer beurteilen - g)
Möglichkeiten des Zuerwerbs durch gewässerbezogene Dienstleistungen unterscheiden - h)
an der Planung und Durchführung von Maßnahmen der Gewässerbewirtschaftung, des Naturschutzes und der Kulturlandschaftspflege für private und öffentliche Träger mitwirken
| | 6 |
2 | Bau, Betrieb und Erhaltung fischereilicher Anlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
bei der Planung und beim Bau von Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung mitwirken - b)
Funktionsfähigkeit von Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung kontrollieren, Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen - c)
Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung bewirtschaften - d)
Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung instand halten
| | 10 |
3 | Bewertung, Nutzung und Wartung von Kreislaufsystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Möglichkeiten wirtschaftlicher Nutzung von Kreislaufsystemen beurteilen - b)
Kreislaufsysteme betreiben und kontrollieren sowie Funktionsfähigkeit erhalten, Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
| | 4 |
4 | Einsatz, Anpassung und Instandhaltung von Fanggeräten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
Fanggeräte unter Berücksichtigung von Zielfischart und -größe sowie Gewässerstrukturen und Wasserkörper auswählen - b)
Fanggeräte vorbereiten, anpassen und einsetzen - c)
Fanggeräte, insbesondere Netzfanggeräte, reinigen, instand halten und lagern
| | 10 |
5 | Zucht und Vermehrung, Aufzucht, Haltung, Fütterung sowie Transport von Fischen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Fische nach Merkmalen, insbesondere Art, Geschlecht, Reifegrad, Kondition, Gesundheitszustand und Größe, sowie nach Zuchtzielen auswählen - b)
Vermehrungs- und Erbrütungsmethoden auswählen und Laichprodukte gewinnen - c)
Aufzucht- und Haltungsmethoden auswählen und anwenden - d)
Besatzdichten für Haltung, Hälterung und Transport bestimmen - e)
Futtermittel auswählen und Futterbedarf ermitteln - f)
Fütterungsmethoden auswählen und anwenden - g)
Futtermittel lagern - h)
Abfischen und Sortieren von Fischen - i)
Fische hältern - j)
Transportmöglichkeiten auswählen und Transporte planen
| | 16 |
| | - k)
Fische und Laichprodukte für den Transport vorbereiten und transportieren - l)
Daten und Maßnahmen zur Zucht, Vermehrung, Aufzucht, Haltung, Fütterung und zum Transport dokumentieren
| | |
6 | Fischereiliche Hygienemaßnahmen, Fischkrankheiten und Schadorganismen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Hygienemaßnahmen planen, durchführen und dokumentieren, insbesondere für Aquakulturanlagen, Haltungs-, Hälterungs-, Transporteinrichtungen und Geräte - b)
Vorsorgemaßnahmen zum Erhalt der Fischgesundheit treffen - c)
Gesundheitszustand von Fischen beurteilen - d)
Parasitenbefall und Krankheitssymptome erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen einleiten - e)
an der Erstellung von Notfallplänen mitwirken - f)
Gefährdungen erkennen und Maßnahmen einleiten - g)
Anwesenheit von Schadorganismen erkennen, deren Gefährdungspotenzial beurteilen und diese Schadorganismen abwehren - h)
Einrichtungen zur Abwehr von Schadorganismen planen und erstellen - i)
Funktionsfähigkeit von Einrichtungen zur Abwehr von Schadorganismen kontrollieren und erhalten
| | 6 |
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Küstenfischerei und Kleine HochseefischereiLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Beurteilung des Meeres für die fischereiliche Nutzung (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | - a)
Meeresgebiete unterscheiden und im Hinblick auf wirtschaftliche Ertragsfähigkeit beurteilen - b)
Zusammenhänge der Populationsdynamik bei der fischereilichen Nutzung des Meeres berücksichtigen - c)
biologische Zusammenhänge der Lebensräume und Fanggebiete erläutern und bei der fischereilichen Nutzung des Meeres berücksichtigen - d)
Möglichkeiten und Folgen konkurrierender Meeresnutzungen einschließlich mariner Aquakultur für Fanggebiete beurteilen
| | 7 |
2 | Einsatz, Anpassung und Instandhaltung von Fanggeräten (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | - a)
Fanggeräte unter Berücksichtigung von Zielfischarten und -größe sowie Meeresgebieten auswählen - b)
Fanggeräte vorbereiten, anpassen und einsetzen - c)
Fanggeräte reinigen, instand halten und lagern
| | 20 |
3 | Sicherheit und Verhalten an Bord (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | - a)
Seemannschaft praktizieren - b)
Maßnahmen des Feuerschutzes und Rettungsbootwesens anwenden - c)
Gefährdungspotenziale im Decksbetrieb erkennen und an der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen mitwirken
| | |
| | - d)
Störungen im Schiffsbetrieb erkennen, beurteilen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen - e)
Fischereifahrzeuge mit Lebensmitteln ausrüsten und Mahlzeiten zubereiten - f)
Hygienestandards beim Anbordnehmen, bei der Be- und Verarbeitung, Lagerung und Anlandung von Fängen umsetzen - g)
Wasserfahrzeuge unter Berücksichtigung des Schifffahrtsrechts steuern und bedienen
| | 10 |
4 | Navigation und Wetterwarndienst (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | - a)
Informationen des Seewetterdienstes einholen, bewerten und nutzen - b)
eigene Wetterbeobachtungen durchführen und auf Wettergefährdungen reagieren - c)
Fangreisen und Fangtätigkeiten in Abhängigkeit von Wetterwarnungen planen und an der Durchführung von Fangreisen und Fangtätigkeiten mitwirken - d)
Navigationsgeräte und nautische Ausrüstung handhaben - e)
bei der Navigation von Fischereifahrzeugen mitwirken
| | 15 |
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
| |
2 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
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| | - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) | - a)
ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeitsaspekte erläutern und beachten - b)
Arten- und Biotopschutz bei der Fischereiausübung berücksichtigen - c)
Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzes umsetzen - d)
an Maßnahmen zur Erreichung und Erhaltung des guten Zustands von Gewässern mitwirken - e)
Gefährdungspotenziale erkennen - f)
Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen - g)
Schädigungen erkennen, beurteilen und Maßnahmen zur Beseitigung der Schädigung einleiten
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