Anlage FischwAusbV

(zu § 3 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2016,319 - 325)


Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Fischereiliche Nutztiere,
Fischereibiologie sowie
Gewässer als Lebensraum
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
fischereiliche Nutztiere, insbesondere Fische, Krebse und Muscheln, unterscheiden
b)
morphologische, anatomische und physiologische Merkmale von fischereilichen Nutztieren beurteilen
c)
Umweltansprüche fischereilicher Nutztiere bei der Bewirtschaftung von Gewässern berücksichtigen
d)
arttypisches Verhalten, Nahrungsansprüche und Lebenszyklen bei der Bestandsbewirtschaftung berücksichtigen
e)
Gewässerformen und -strukturen unterscheiden und für die fischereiliche Nutzung beurteilen
f)
physikalische und chemische Eigenschaften des Wassers feststellen und bei der Gewässerbewirtschaftung berücksichtigen
13
2Fischfang und
fischereiliche Erzeugung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Fangmethoden auswählen und anwenden
b)
Fangplätze auswählen
c)
Fische entnehmen, sortieren, transportieren und hältern
d)
Fische betäuben, töten und schlachten
e)
geschlachtete Fische und Fischprodukte lagern und transportieren
f)
Schlachtabfälle lagern und entsorgen
14
g)
Gewässer und Fischbestände bewirtschaften
h)
Hegemaßnahmen planen und durchführen
4
3Tiergesundheit und
Tierhygiene sowie Tierschutz
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Gesundheitszustand feststellen und bewerten
b)
Gesundheitsgefährdungen identifizieren und Maßnahmen einleiten
c)
Bestimmungen des Tierschutzes anwenden
7
d)
Gefährdungen und Notfälle erkennen sowie Maßnahmen einleiten
4
4Witterungs- und
Umweltverhältnisse
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Witterungsverhältnisse beobachten und dokumentieren
b)
Witterungs- und Umwelteinflüsse bei der Bewirtschaftung von Gewässern beurteilen und berücksichtigen
c)
Wetterinformationen einholen, bewerten und nutzen
d)
Witterungsverhältnisse bei der Arbeitsplanung berücksichtigen
4
5Ausrüstung, Maschinen,
Geräte und Betriebseinrichtungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Ausrüstung auswählen und einsetzen
b)
Ausrüstung reinigen, pflegen, prüfen und warten
c)
Fischereigeräte, insbesondere Fischfanggeräte, beurteilen und instand setzen
d)
Maschinen, Geräte, Betriebseinrichtungen und Betriebsfahrzeuge, insbesondere Wasserfahrzeuge, auswählen und einsetzen
e)
Maschinen, Geräte, Betriebseinrichtungen und Betriebsfahrzeuge reinigen, pflegen, instand halten und für den Einsatz vorbereiten
f)
Holz, Metalle und Kunststoffe zur Herstellung und Instandsetzung von Fischereigeräten be- und verarbeiten
g)
Maschinen, Geräte, Betriebseinrichtungen und Betriebsfahrzeuge bedienen und dabei Werterhaltung beachten
h)
Schutzmaßnahmen, insbesondere an Maschinen, Betriebseinrichtungen, Betriebsfahrzeugen und elektrischen Anlagen, beachten
i)
Erste-Hilfe-Maßnahmen anwenden
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j)
Fischereigeräte, insbesondere Fischfanggeräte, herstellen
k)
Funktionsfähigkeit von Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und Betriebsfahrzeugen kontrollieren, Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
l)
Wartung von Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und Betriebsfahrzeugen veranlassen
m)
Arbeits- und Betriebsstoffe beschaffen, annehmen, kennzeichnen, lagern, transportieren, einsetzen und entsorgen
5
6Verarbeitung und
Vermarktung fischereilicher Produkte
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen und dokumentieren
b)
Menge, Größe und Qualität von Fischen und Fischereierzeugnissen feststellen, bewerten und dokumentieren
c)
Fische bearbeiten, verarbeiten, konservieren und veredeln
d)
Fische und Fischereierzeugnisse kühlen und lagern
11
e)
Fische und Fischereierzeugnisse unter Berücksichtigung der Markterfordernisse vermarkten
f)
bei der Preiskalkulation mitwirken
g)
Lieferscheine und Rechnungen erstellen
4
7Betriebliche Abläufe
und Organisation,
betriebswirtschaftliche
Zusammenhänge,
fischereirelevante
Rechtsnormen und
Organisationsstrukturen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen
b)
Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen
c)
Aufgaben abstimmen und teamorientiert durchführen
d)
Gespräche situationsgerecht führen, Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragen
e)
Arbeitsabläufe, insbesondere auch unter Berücksichtigung ergonomischer Aspekte, planen und durchführen
5
f)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
g)
nationale und internationale fischereirelevante rechtliche Regelungen unter Nutzung einschlägiger Informations- und Beratungsangebote anwenden
h)
Betriebsdaten erfassen, einordnen und beurteilen
i)
Geschäftsvorgänge einschließlich Kalkulationen bearbeiten, insbesondere Angebote vergleichen sowie Einkäufe und Lieferungen vorbereiten und kontrollieren
j)
Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit branchenspezifischen Organisationen beurteilen und nutzen
4
8Qualitätssichernde
Maßnahmen und
Verbraucherschutz
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen umsetzen und dokumentieren
b)
Qualitätsmängel und ihre Ursachen erkennen, zu deren Behebung beitragen und dokumentieren
4
c)
Methoden zur Sicherung der Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen anwenden
2
9Kundenorientierung,
Marketing, Kommunikation und Information
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
die Wirkung des eigenen Erscheinungsbildes und Auftretens einschätzen und beim Umgang mit Kunden und Kundinnen berücksichtigen
b)
Sachverhalte darstellen
c)
Kundenwünsche entgegennehmen, Kunden und Kundinnen beraten und Gespräche situationsgerecht führen
d)
Informationen beschaffen, einordnen und auswerten
e)
betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen
f)
Daten erfassen sowie Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten
8
g)
betriebliches Leistungsangebot zur Gewinnung und Bindung von Kunden und Kundinnen darstellen
h)
Wechselwirkungen zwischen Fischerei und Ökosystemen unter Berücksichtigung guter fachlicher Praxis darstellen
3
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Untersuchung und
Beurteilung von
Fischereigewässern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
physikalische und chemische Eigenschaften von natürlichen und künstlichen Wasserkörpern untersuchen, beurteilen und dokumentieren
b)
Wasserqualität und Gewässergüte anhand von Zeigerpflanzen und -tieren beurteilen
c)
physikalische und chemische Eigenschaften von künstlichen Wasserkörpern gemäß artspezifischer Ansprüche regulieren
d)
Nutzungs- und Ertragswert von Fischereigewässern einschätzen
e)
Möglichkeiten und Folgen fischereilicher Nebennutzungen und des Gemeingebrauchs für Fischereigewässer beurteilen
f)
Auswirkungen nicht fischereilicher Nutzungen und wasserbaulicher Veränderungen auf Fischereigewässer beurteilen
g)
Möglichkeiten des Zuerwerbs durch gewässerbezogene Dienstleistungen unterscheiden
h)
an der Planung und Durchführung von Maßnahmen der Gewässerbewirtschaftung, des Naturschutzes und der Kulturlandschaftspflege für private und öffentliche Träger mitwirken

6
2Bau, Betrieb und Erhaltung fischereilicher Anlagen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
bei der Planung und beim Bau von Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung mitwirken
b)
Funktionsfähigkeit von Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung kontrollieren, Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
c)
Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung bewirtschaften
d)
Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung instand halten
10
3Bewertung, Nutzung
und Wartung von
Kreislaufsystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten wirtschaftlicher Nutzung von Kreislaufsystemen beurteilen
b)
Kreislaufsysteme betreiben und kontrollieren sowie Funktionsfähigkeit erhalten, Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
4
4Einsatz, Anpassung
und Instandhaltung von
Fanggeräten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Fanggeräte unter Berücksichtigung von Zielfischart und -größe sowie Gewässerstrukturen und Wasserkörper auswählen
b)
Fanggeräte vorbereiten, anpassen und einsetzen
c)
Fanggeräte, insbesondere Netzfanggeräte, reinigen, instand halten und lagern
10
5Zucht und Vermehrung,
Aufzucht, Haltung, Fütterung sowie Transport von Fischen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Fische nach Merkmalen, insbesondere Art, Geschlecht, Reifegrad, Kondition, Gesundheitszustand und Größe, sowie nach Zuchtzielen auswählen
b)
Vermehrungs- und Erbrütungsmethoden auswählen und Laichprodukte gewinnen
c)
Aufzucht- und Haltungsmethoden auswählen und anwenden
d)
Besatzdichten für Haltung, Hälterung und Transport bestimmen
e)
Futtermittel auswählen und Futterbedarf ermitteln
f)
Fütterungsmethoden auswählen und anwenden
g)
Futtermittel lagern
h)
Abfischen und Sortieren von Fischen
i)
Fische hältern
j)
Transportmöglichkeiten auswählen und Transporte planen

16
k)
Fische und Laichprodukte für den Transport vorbereiten und transportieren
l)
Daten und Maßnahmen zur Zucht, Vermehrung, Aufzucht, Haltung, Fütterung und zum Transport dokumentieren
6Fischereiliche
Hygienemaßnahmen,
Fischkrankheiten und
Schadorganismen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Hygienemaßnahmen planen, durchführen und dokumentieren, insbesondere für Aquakulturanlagen, Haltungs-, Hälterungs-, Transporteinrichtungen und Geräte
b)
Vorsorgemaßnahmen zum Erhalt der Fischgesundheit treffen
c)
Gesundheitszustand von Fischen beurteilen
d)
Parasitenbefall und Krankheitssymptome erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen einleiten
e)
an der Erstellung von Notfallplänen mitwirken
f)
Gefährdungen erkennen und Maßnahmen einleiten
g)
Anwesenheit von Schadorganismen erkennen, deren Gefährdungspotenzial beurteilen und diese Schadorganismen abwehren
h)
Einrichtungen zur Abwehr von Schadorganismen planen und erstellen
i)
Funktionsfähigkeit von Einrichtungen zur Abwehr von Schadorganismen kontrollieren und erhalten
6
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Beurteilung des Meeres
für die fischereiliche Nutzung
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
Meeresgebiete unterscheiden und im Hinblick auf wirtschaftliche Ertragsfähigkeit beurteilen
b)
Zusammenhänge der Populationsdynamik bei der fischereilichen Nutzung des Meeres berücksichtigen
c)
biologische Zusammenhänge der Lebensräume und Fanggebiete erläutern und bei der fischereilichen Nutzung des Meeres berücksichtigen
d)
Möglichkeiten und Folgen konkurrierender Meeresnutzungen einschließlich mariner Aquakultur für Fanggebiete beurteilen
7
2Einsatz, Anpassung
und Instandhaltung von Fanggeräten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Fanggeräte unter Berücksichtigung von Zielfischarten und -größe sowie Meeresgebieten auswählen
b)
Fanggeräte vorbereiten, anpassen und einsetzen
c)
Fanggeräte reinigen, instand halten und lagern
20
3Sicherheit und Verhalten
an Bord
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Seemannschaft praktizieren
b)
Maßnahmen des Feuerschutzes und Rettungsbootwesens anwenden
c)
Gefährdungspotenziale im Decksbetrieb erkennen und an der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen mitwirken
d)
Störungen im Schiffsbetrieb erkennen, beurteilen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
e)
Fischereifahrzeuge mit Lebensmitteln ausrüsten und Mahlzeiten zubereiten
f)
Hygienestandards beim Anbordnehmen, bei der Be- und Verarbeitung, Lagerung und Anlandung von Fängen umsetzen
g)
Wasserfahrzeuge unter Berücksichtigung des Schifffahrtsrechts steuern und bedienen

10
4Navigation und
Wetterwarndienst
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a)
Informationen des Seewetterdienstes einholen, bewerten und nutzen
b)
eigene Wetterbeobachtungen durchführen und auf Wettergefährdungen reagieren
c)
Fangreisen und Fangtätigkeiten in Abhängigkeit von Wetterwarnungen planen und an der Durchführung von Fangreisen und Fangtätigkeiten mitwirken
d)
Navigationsgeräte und nautische Ausrüstung handhaben
e)
bei der Navigation von Fischereifahrzeugen mitwirken
15
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
2Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei
der Arbeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

während
der gesamten
Ausbildung
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Naturschutz, ökologische
Zusammenhänge und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
a)
ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeitsaspekte erläutern und beachten
b)
Arten- und Biotopschutz bei der Fischereiausübung berücksichtigen
c)
Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzes umsetzen
d)
an Maßnahmen zur Erreichung und Erhaltung des guten Zustands von Gewässern mitwirken
e)
Gefährdungspotenziale erkennen
f)
Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
g)
Schädigungen erkennen, beurteilen und Maßnahmen zur Beseitigung der Schädigung einleiten

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.