§ 5 FKAG
Aufgaben der Bundesanstalt als Koordinator
(1) Ist die Bundesanstalt Koordinator, hat sie folgende Aufgaben:
- 1.
- die Koordinierung der Sammlung und der Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender Informationen bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen,
- 2.
- die Planung und Koordinierung der Tätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden,
- 3.
- die generelle Aufsicht und die Beurteilung der Finanzlage des Finanzkonglomerats,
- 4.
- die Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über die Eigenmittelausstattung und über Risikokonzentrationen und konglomeratsinterne Transaktionen,
- 5.
- die Beurteilung der Struktur, Organisation und internen Kontrollsysteme des Finanzkonglomerats,
- 6.
- sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die der Bundesanstalt als Koordinator durch die Richtlinie 2002/87/EG oder in Anwendung ihrer Bestimmungen zugewiesen werden.
(2) Darüber hinaus nimmt die Bundesanstalt als Koordinator folgende Aufgaben wahr:
- 1.
- Sie unterrichtet über die Bekanntgabe der Feststellung nach § 8 Absatz 1
- a)
- die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben,
- b)
- die zuständigen Behörden des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die gemischte Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz hat, und
- c)
- den Gemeinsamen Ausschuss.
- 2.
- Sie unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden und die Europäische Kommission über die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 15 Absatz 4.
- 3.
- Sie hört die jeweils zuständigen Behörden in den betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums vorab an
- a)
- vor Entscheidungen nach § 12 Absatz 2 Satz 3 und § 15 Absatz 4,
- b)
- vor Freistellungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 3,
- c)
- vor Maßnahmen nach den §§ 20, 21 Absatz 1, § 23 Absatz 4 und § 28 Absatz 1, wenn dies für die Aufsichtstätigkeit dieser Behörden von Bedeutung ist.
- 4.
- Sie unterbreitet den jeweils zuständigen Behörden Vorschläge für Entscheidungen zur
- a)
- Nichtberücksichtigung bestimmter Unternehmen oder Beteiligungen bei der Ermittlung eines Finanzkonglomerats nach § 9 Absatz 1,
- b)
- Aufhebung der Feststellung nach § 11 Absatz 2, dass eine Gruppe ein Finanzkonglomerat ist,
- c)
- Befreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 3.
- 5.
- Sie teilt die Ergebnisse unionsweiter Prognoserechnungen dem Gemeinsamen Ausschuss mit.
- 6.
- Sie stellt dem Gemeinsamen Ausschuss die in Artikel 9 Absatz 4 und in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationen zur Verfügung.
(3) Führt die Bundesanstalt als Koordinator den Vorsitz eines Kollegiums im Sinne des § 4 Absatz 5, entscheidet sie darüber, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen.
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