Artikel 12 RL 2002/87/EG

Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden

(1) Die für die Beaufsichtigung der Unternehmen eines Finanzkonglomerats zuständigen Behörden und die für das betreffende Finanzkonglomerat als Koordinator bestimmte zuständige Behörde arbeiten eng zusammen. Unbeschadet ihrer Aufgaben gemäß den Branchenvorschriften übermitteln diese Behörden den anderen zuständigen Behörden desselben Mitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten alle grundlegenden oder zweckdienlichen Informationen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten gemäß den Branchenvorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie benötigen. In diesem Zusammenhang übermitteln die zuständigen Behörden und der Koordinator auf Verlangen alle zweckdienlichen und von sich aus alle wesentlichen Informationen.

Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden zumindest zu den folgenden Aspekten folgende Informationen beschafft und ausgetauscht:

a)
Offenlegung der Rechtsstruktur sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe, einschließlich aller dem Finanzkonglomerat gehörender beaufsichtigter Unternehmen, nicht beaufsichtigter Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen, der Inhaber qualifizierter Beteiligungen auf der Ebene des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens sowie der für die beaufsichtigten Unternehmen in der Gruppe zuständigen Behörden;
b)
Strategien des Finanzkonglomerats;
c)
Finanzlage des Finanzkonglomerats, insbesondere Eigenkapitalausstattung, gruppeninterne Transaktionen, Risikokonzentration und Rentabilität;
d)
größte Aktionäre und Geschäftsleitung des Finanzkonglomerats;
e)
Organisation, Risikomanagement und interne Kontrollsysteme auf Konglomeratsebene;
f)
Verfahren zur Beschaffung von Informationen von den Unternehmen eines Finanzkonglomerats und deren Überprüfung;
g)
ungünstige Entwicklungen in beaufsichtigten oder anderen Unternehmen des Finanzkonglomerats, die erstere ernsthaft in Mitleidenschaft ziehen könnten;
h)
die wichtigsten Sanktionen und außergewöhnlichen Maßnahmen, die die zuständigen Behörden gemäß den Branchenvorschriften oder gemäß dieser Richtlinie getroffen haben.

Darüber hinaus können die zuständigen Behörden nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken(1) und in Übereinstimmung mit den Branchenvorschriften auch mit Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken, der Europäischen Zentralbank und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken Informationen über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats austauschen, wenn diese die Informationen für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben benötigen.

(2) Unbeschadet ihrer Aufgaben gemäß den Branchenvorschriften konsultieren die zuständigen Behörden einander vorab, wenn eine der folgenden Entscheidungen für die Aufsichtstätigkeit anderer zuständiger Behörden von Bedeutung ist:

a)
Veränderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Leitungsstruktur beaufsichtigter Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die der Genehmigung oder Zulassung durch eine zuständige Behörde bedürfen;
b)
schwerwiegende Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen, die von einer zuständigen Behörde verhängt bzw. getroffen werden.

Eine zuständige Behörde kann entscheiden, andere Behörden nicht zu konsultieren, wenn Eile geboten ist oder eine solche Konsultation die Wirksamkeit der Entscheidung beeinträchtigen könnte. In diesem Fall setzt die zuständige Behörde die anderen zuständigen Behörden unverzüglich in Kenntnis.

(3) Üben die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die zusätzliche Beaufsichtigung nach Artikel 10 selbst nicht aus, kann der Koordinator sie ersuchen, von dem Mutterunternehmen die Informationen, die für die Wahrnehmung seiner Koordinatoraufgaben nach Artikel 11 zweckdienlich sind, zu verlangen und diese an ihn weiterzuleiten.

Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Informationen bereits aufgrund der Branchenvorschriften erhalten, so können die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörden sich an die vorgenannte Behörde wenden, um die Informationen zu erhalten.

(4) Die Mitgliedstaaten gestatten den Informationsaustausch gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zwischen ihren eigenen zuständigen Behörden sowie zwischen diesen und anderen Behörden. Die Beschaffung oder der Besitz von Informationen im Fall eines unbeaufsichtigten Unternehmens eines Finanzkonglomerats bedeutet keinesfalls, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, dieses Unternehmen auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.

Die im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung erlangten Informationen und insbesondere der in dieser Richtlinie vorgesehene Informationsaustausch mit anderen zuständigen und sonstigen Behörden unterliegen den Bestimmungen der Branchenvorschriften über das Berufsgeheimnis und die Weitergabe vertraulicher Informationen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

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