Artikel 12a RL 2002/87/EG
Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit dem Gemeinsamen Ausschuss
(1) Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit dem Gemeinsamen Ausschuss zusammen.
(2) Die zuständigen Behörden stellen dem Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(3) Die Koordinatoren stellen dem Gemeinsamen Ausschuss die in Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Informationen zur Verfügung. Der Gemeinsame Ausschuss stellt den zuständigen Behörden Informationen zu der Rechtsstruktur sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Finanzkonglomerate zur Verfügung.
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