(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2615 - 2621; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Nr. 5) | | | |
5.1 | Arbeitsorganisation (§ 3 Nr. 5.1) | - a)
Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Dienstanweisungen, Bedienungsanleitungen, Fachzeitschriften und Fachbücher - c)
Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellen - d)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, arbeitsablauftechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten - e)
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden - f)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und dokumentieren - g)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswerten - h)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen - i)
Arbeitsschritte mit betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten abstimmen
| 3*) | |
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5.2 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Nr. 5.2) | - a)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets bearbeiten - b)
gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwenden - c)
Daten pflegen und sichern
| 4 | |
6 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 6) | - a)
Ziele, Aufgaben und Instrumente des Qualitätsmanagements unterscheiden - b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich ausführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen - c)
Arbeits- und Betriebsabläufe im Hinblick auf Kundenorientierung analysieren und bewerten, Maßnahmen zur Verbesserung der Kundenorientierung ergreifen
| | 4*) |
7 | Verkehrsträger und Verkehrsmittel im Personenverkehr (§ 3 Nr. 7 | | | |
7.1 | Verkehrsmarkt (§ 3 Nr. 7.1) | - a)
Rahmenbedingungen des Verkehrsmarkts und die Stellung des eigenen Unternehmens am Markt berücksichtigen - b)
Verbindungen im regionalen Verkehrssystem nach Kundenbedürfnissen ermitteln - c)
Auswirkungen von örtlichen Ausflugszielen, Veranstaltungsorten, topografischer Beschaffenheit und Siedlungsstrukturen der Region auf den Verkehrsmarkt einschätzen und berücksichtigten
| 3 | |
7.2 | Einsatzfelder von Verkehrsmitteln nach dem Personenbeförderungsgesetz (§ 3 Nr. 7.2) | - a)
Einsatzfelder von Verkehrsmitteln unterscheiden
| 2 | |
- b)
Verkehrswege für Verkehrslinien untersuchen, insbesondere hinsichtlich Bebauung, topografischer und klimatischer Voraussetzungen
| | 2 |
8 | Marketing und Vertrieb (§ 3 Nr. 8) | | | |
8.1 | Marketing (§ 3 Nr. 8.1) | - a)
Produktpolitik, Preispolitik, Distributionspolitik und Kommunikationspolitik als Marktinstrumente einordnen - b)
Einfluss des betrieblichen Angebots auf den Markt berücksichtigten
| 3 | |
8.2 | Marktbeobachtung und Verkehrsanalyse (§ 3 Nr. 8.2) | - a)
bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern mit dem eigenen Leistungsangebot vergleichen - b)
Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung von Dienstleistungen auswerten und nutzen - c)
an Erhebungen zum Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs und ihrer Auswertung mitwirken
| 3 | |
8.3 | Produktpolitik (§ 3 Nr. 8.3) | - a)
Kenngrößen zur Wirtschaftlichkeit einzelner Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs ermitteln - b)
an der Erstellung von Angebotsplänen mitwirken
| | 2 |
8.4 | Verkauf, Tarif- und Vertriebssysteme (§ 3 Nr. 8.4) | - a)
tarifrechtliche sowie gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, insbesondere im Personenverkehr, anwenden - b)
Tarife kundengerecht anwenden und formalisierte Beförderungsverträge abschließen - c)
Dienstleistungsangebote, auch in Verbindung mit anderen Verkehrsträgern, erstellen, Verkaufspreise ermitteln, Angebote unterbreiten - d)
betriebliche Verkaufsunterstützungssysteme und Vertriebswege nutzen
| 7 | |
8.5 | Öffentlichkeitsarbeit und Werbung (§ 3 Nr. 8.5) | - a)
Informationsmedien kundengerecht einsetzen - b)
an Maßnahmen der Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit mitwirken
| 3 | |
9 | Umgang mit Kunden (§ 3 Nr. 9) | | | |
9.1 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Nr. 9.1) | - a)
Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden, insbesondere auf Kundenzufriedenheiten achten - b)
Gespräche zielgruppenorientiert und situationsgerecht führen - c)
Informationsbedürfnisse des Kunden erkennen, Kunden im Normalbetrieb und bei besonderen Vorfällen informieren, technische Hilfsmittel einsetzen - d)
betriebliche Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenwünschen prüfen und Kunden informieren, dabei Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen - e)
Korrespondenz führen
| | 6 |
9.2 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 3 Nr. 9.2) | - a)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden - b)
fremdsprachige Standardtexte situationsgerecht einsetzen - c)
fremdsprachige Auskünfte erteilen
| 3*) | |
9.3 | Beschwerdemanagement (§ 3 Nr. 9.3) | - a)
Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informieren - b)
Beschwerden auswerten und Konsequenzen für innerbetriebliche Maßnahmen ziehen
| 3 | |
9.4 | Umgang mit konfliktträchtigen Situationen (§ 3 Nr. 9.4) | - a)
konfliktträchtige Situationen Erkennen, Verhaltensregeln zur Verhinderung und Entschärfung von Konflikten Anwenden - b)
bei Gefahr im Verzug notwendige Maßnahmen veranlassen, insbesondere Polizei und Sicherheitsdienste anfordern - c)
häufige Konfliktsituationen analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln
| | 4 |
10 | Kaufmännische Betriebsführung (§ 3 Nr. 10) | | | |
10.1 | Wirtschaftlichkeit, Kosten und Erträge (§ 3 Nr. 10.1) | - a)
bei der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistungserstellung mitwirken - b)
Kalkulationsverfahren anwenden
| 4 | |
10.2 | Geschäftsvorgänge (§ 3 Nr. 10.2) | - a)
Verwaltungsvorgänge bearbeiten, insbesondere Schadensmeldungen und Anträge an Behörden - b)
Verbesserungsvorschläge bearbeiten
| 5 | |
10.3 | Beschaffung (§ 3 Nr. 10.3) | - a)
Bedarf an Dienstleistungen und Produkten ermitteln - b)
Bestellvorgänge planen und Bestellungen vornehmen - c)
zugelieferte Dienstleistungen und Produkte prüfen, bei Mängeln Maßnahmen veranlassen
| 4 | |
11 | Planung und Disposition des Fahrbetriebes (§ 3 Nr. 11) | | | |
11.1 | Fahr- und Betriebsplanung (§ 3 Nr. 11.1) | - a)
Fahrpläne erstellen, insbesondere Kriterien der Bedienungs- und Beförderungsqualität berücksichtigen - b)
Angebote nach Kriterien der Bedienungs- und Beförderungsqualität bewerten
| 4 | |
| | - c)
Einsatz von Fahrzeugen und Fahrpersonal planen - d)
Einsatzplanung optimieren, insbesondere Wirtschaftlichkeit beim Einsatz von Eigen- und Fremdleistungen berücksichtigen
| | 4 |
11.2 | Disposition des Fahrbetriebes (§ 3 Nr. 11.2) | - a)
Dienstpläne erstellen - b)
Fahrpersonal disponieren - c)
Fahrzeuge disponieren
| | 6 |
12 | Betriebssicherheit und Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Anlagen (§ 3 Nr. 12) | | | |
12.1 | Fahrzeugtechnik (§ 3 Nr. 12.1) | - a)
Funktionsweise von Fahrzeugen, insbesondere in Bezug auf Antrieb, Kraftübertragung, Aufbau sowie auf mechanische, elektrische, elektronische, pneumatische und hydraulische Systeme unterscheiden - b)
technische Unterlagen, insbesondere Betriebsanleitungen, anwenden - c)
Verkehrssicherheit von Fahrzeugen beurteilen, insbesondere durch Sichtkontrolle - d)
Fahrzeuge und Zubehör warten und pflegen - e)
Betriebsstoffe kontrollieren, wechseln, auffüllen und der Entsorgung zuführen - f)
Dichtheit der Systeme sowie Funktionsfähigkeit von elektrischen Anlagen, Kontrolleinrichtungen und Bremsanlagen prüfen
| 7 | |
- g)
Übernahme- und Abfahrtkontrolle durchführen - h)
Fahrzeuge fahrfertig machen, Fahrzeuge auf- und abrüsten - i)
Fehler und Mängel an Fahrzeugen feststellen, Störungen beheben und weitere Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen, insbesondere Mängelberichte abfassen
| | 6 |
12.2 | Verkehrsanlagen (§ 3 Nr. 12.2) | - a)
Verkehrssicherheit und Einsatzfähigkeit von Verkehrsanlagen beurteilen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen - b)
bei der kundengerechten Umgestaltung von Verkehrsanlagen mitwirken
| 4 | |
13 | Verkehrssicherheit und Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum (§ 3 Nr. 13) | | | |
13.1 | Fahrdynamik (§ 3 Nr. 13.1) | - a)
Einfluss physikalischer und fahrtechnischer Parameter auf die Verkehrssicherheit beachten - b)
Fahrverhalten der Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Kräfte an und in den Fahrzeugen beachten - c)
Fahrzeuge der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11.80 m auf öffentlichen Straßen oder Straßen- oder U-Bahnen im Strecken- und Liniennetz des öffentlichen Personennahverkehrs sicher und wirtschaftlich führen - d)
Kontrollinstrumente überwachen und bedienen, Informationen auswerten und berücksichtigen - e)
Signalsysteme beachten, Sicherheits- und Verkehrsleittechnologien nutzen - f)
Betriebskommunikationseinrichtungen bedienen - g)
kritische Situationen auch in Grenzbereichen rechtzeitig erkennen und reagieren
| | 18 |
13.2 | Kundenorientiertes Fahren (§ 3 Nr. 13.2) | - a)
fahrgastfreundliche Fahrtechniken anwenden - b)
An- und Abfahrtsvorgänge an Haltestellen kundenfreundlich gestalten, dabei Belange spezieller Personengruppen, insbesondere von mobilitätseingeschränkten Personen, berücksichtigen
| | 7 |
14 | Rechtsvorschriften im Verkehr (§ 3 Nr. 14) | - a)
verkehrsspezifische Rechtsvorschriften beachten - b)
die für den Fahrbetrieb im öffentlichen Personennahverkehr geltenden Rechtsvorschriften im eigenen Arbeitsbereich anwenden - c)
Sozialvorschriften beachten, Überwachungseinrichtungen bedienen und Nachweise führen - d)
Folgen von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften berücksichtigen
| 7 | |
15 | Einweisung in den Fahrbetrieb (§ 3 Nr. 15) | | | |
15.1 | Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtungen (§ 3 Nr. 15.1) | - a)
Funktions- und Wirkungsweise von Betriebsleitsystemen und Kommunikationseinrichtungen beachten - b)
Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtungen bedienen - c)
Betriebsleitsysteme in den Betriebsablauf einbeziehen
| | 5 |
15.2 | Rahmen- und örtliche Dienstanweisungen (§ 3 Nr. 15.2) | - a)
Rahmen- und Dienstanweisungen im Fahrdienst beachten - b)
Einzelanweisungen zum sicheren, pünktlichen und zuverlässigen Führen von Fahrzeugen im Liniendienst umsetzen
| | 10 |
16 | Umgang mit Störungen im Fahrbetrieb (§ 3 Nr. 16) | | | |
16.1 | Unregelmäßigkeiten im Fahrbetrieb durch Störungen (§ 3 Nr. 16.1) | - a)
Störungen im Fahrbetrieb erkennen und bewerten - b)
bei Störungen sich situationsgerecht verhalten, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung unter Beachtung der Vorschriften ergreifen - c)
Störungen im Umfeld des Fahrbetriebes, insbesondere in Vertriebs- und Serviceanlagen, erkennen, bewerten und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen
| | 4 |
16.2 | Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen (§ 3 Nr. 16.2) | - a)
betriebliche Vorschriften zu Unfällen und Zwischenfällen anwenden - b)
Unfallstellen, Gefahrenstellen und Fahrzeuge absichern - c)
Maßnahmen der ersten Hilfe durchführen
| 3 | |
- d)
Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen, Folgen für den Betriebsablauf einschätzen - e)
auftretende Emissionen hinsichtlich der Umweltgefährdung und Sicherheit beurteilen sowie Maßnahmen ergreifen - f)
Spuren sichern, Unfallskizze und Unfallbericht anfertigen - g)
bei Äußerungen gegenüber Dritten gesetzliche Pflichten und eigene Belange sowie Folgen für das Unternehmen und sonstige Beteiligte beachten
| | 3 |
17 | Fitness im Fahrdienst, Stressbewältigung (§ 3 Nr. 17) | - a)
ergonomische Verhaltensweisen bei der Vorbereitung und Durchführung von Fahrten anwenden, insbesondere zur Rückenschonung - b)
gesundheitliche Auswirkungen von Schichtdienst berücksichtigen, Vorbeugemaßnahmen treffen - c)
Faktoren, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, beachten - d)
Methoden zur Stressvorbeugung und -bewältigung anwenden - e)
Auswirkungen von besonderen Ereignissen, insbesondere traumatischen Vorfällen, berücksichtigen, notwendige Maßnahmen ergreifen
| | 3 |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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