(Fundstelle: BGBl. I 2006, 598 - 603)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen - f)
Beratungsangebote zur beruflichen Selbstständigkeit nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 5) | - a)
Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern - b)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden - c)
Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren
| 2 | |
- d)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten - e)
Informations- und Kommunikationssysteme, insbesondere Fax und Internet, nutzen
| | 2 |
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 6) | - a)
Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
Materialbedarf ermitteln - c)
Informationen und technische Unterlagen nutzen, insbesondere Normen, Arbeitsanweisungen, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen - d)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen - e)
Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räumen; ergonomische und ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
| 3 | |
- f)
Störungen im Arbeitsablauf erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - g)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - h)
Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten - i)
technische Veränderungen feststellen und auf Umsetzbarkeit prüfen - j)
Arbeitsabläufe mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten abstimmen - k)
Kosten abschätzen, Materialien disponieren - l)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
| | 4 |
7 | Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken (§ 5 Nr. 7) | - a)
Skizzen anfertigen - b)
Gestaltungsaufträge hinsichtlich gestalterischer Vorgaben, Funktion und Nutzung der herzustellenden Produkte auswerten - c)
Techniken für die Herstellung von Flechtwerkerzeugnissen auswählen
| 5 | |
- d)
Ergänzungsteile nach Funktion und Gestaltungsmerkmalen auswählen - e)
Entwürfe, Muster und Anschauungsmodelle unter Berücksichtigung von Kundenwünschen anfertigen, Gestaltungsmerkmale berücksichtigen - f)
technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
| | 5 |
8 | Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Schablonen (§ 5 Nr. 8) | - a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählen - b)
Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten - c)
handgeführte Maschinen einrichten, bedienen und warten - d)
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen
| 5 | |
- e)
Störungen an Geräten und Maschinen erkennen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen - f)
Geräte und Maschinen warten - g)
Ursachen von Maschinenbearbeitungsfehlern feststellen und beheben - h)
Vorrichtungen und Schablonen anfertigen, kennzeichnen, lagern und nutzen
| | 4 |
9 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 9) | - a)
Flecht- und Gestellmaterialien nach Arten und Eigenschaften unterscheiden, prüfen und sortieren - b)
Feuchte prüfen und Ergebnisse berücksichtigen - c)
Flecht- und Gestellmaterialien auftragsbezogen auswählen, transportieren und lagern - d)
sonstige Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagern - e)
Holz und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten - f)
Hilfsstoffe unterscheiden und verwenden - g)
Flecht-, Gestellmaterialien und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen - h)
Flecht- und Gestellmaterialien manuell und maschinell bearbeiten
| 14 | |
- i)
Ergänzungsteile, insbesondere Halbfabrikate und Zulieferteile, auftragsbezogen zuordnen, auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen sowie be- und verarbeiten - j)
Gestellmaterialien manuell und maschinell verarbeiten
| | 6 |
10 | Herstellen von Flechtwerken (§ 5 Nr. 10) | - a)
Skizzen und Zeichnungen anfertigen, lesen und anwenden - b)
Flechtmaterialien nach Länge, Stärke, Zähigkeit und Qualität auswählen - c)
Flechtmaterialien aufbereiten und zuschneiden - d)
Geflechtarten unterscheiden und auswählen
| 6 | |
- e)
gezäunte und gefitzte Bodengeflechte herstellen - f)
gezäunte, geschichtete und gewundene Rumpfgeflechte herstellen - g)
Kippränder, Einschläge und Zuschläge herstellen
| 18 | |
- h)
Fußbildungen herstellen - i)
Henkel und Griffe herstellen
| 6 | |
- j)
Rahmengeflechte herstellen
| 8 | |
- k)
Rohrbiegearbeiten durchführen - l)
Verbände, Verbindungen, Wicklungen und Befestigungen herstellen
| | 10 |
11 | Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 11) | - a)
Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen - b)
Behandlungsverfahren und -mittel auswählen - c)
Oberflächen vorbereiten und vorbehandeln
| 4 | |
- d)
Oberflächen beschichten, insbesondere lackieren, wachsen und ölen - e)
Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen ergreifen
| | 4 |
12 | Durchführen von Präsentationen (§ 5 Nr. 12) | - a)
Präsentationstechniken unterscheiden - b)
Entwürfe, Muster, Anschauungsmodelle und Flechtwerke für Präsentationen vorbereiten - c)
Präsentationen planen und kundenorientiert durchführen - d)
Flechtwerke dokumentieren
| | 6 |
13 | Lagern und Ausliefern von Produkten (§ 5 Nr. 13) | - a)
Produkte kennzeichnen, transportieren und lagern - b)
Produkte zur Auslieferung vorbereiten und verladen - c)
Übernahme- und Prüfprotokolle erstellen - d)
Transport- und Hebehilfen nutzen
| | 3 |
14 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 14) | - a)
Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen - b)
Zwischen- und Endkontrollen durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentieren
| 4 | |
- c)
Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren - d)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - e)
Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und dokumentieren
| | 4 |
15 | Kundenorientierung (§ 5 Nr. 15) | - a)
Gebrauchshinweise und Pflegeanleitungen erläutern - b)
Arbeiten kundenorientiert durchführen - c)
Änderungswünsche berücksichtigen - d)
Beanstandungen aufnehmen und bearbeiten
| 3 | |
- e)
Kundengespräche führen, insbesondere Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen - f)
Kunden hinsichtlich der Formgebung und Funktion beraten - g)
Produkte unter Beachtung betrieblicher Vorgaben verkaufen
| | 4 |
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Schwerpunkt A: Korbwaren |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken (§ 5 Nr. 7) | Prototypen entwerfen, anfertigen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten prüfen | | 2 |
2 | Herstellen von Flechtwerken (§ 5 Nr. 10) | - a)
Bodengeflechte, insbesondere gekimmte, geschichtete und gestäbte, herstellen - b)
Rumpfgeflechte, insbesondere gewürfelte, gezogene und gestäbte, herstellen - c)
Randabschlüsse, insbesondere Zopfränder, herstellen - d)
Randbügel herstellen und einsetzen
| | 16 |
- e)
Deckel nach Anforderungen herstellen und befestigen - f)
eckige Korbwaren mit Deckel herstellen - g)
Korbwaren fertig stellen
| | 8 |
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Schwerpunkt B: Flechtmöbel |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken (§ 5 Nr. 7) | - a)
Zeichnungen anfertigen und anwenden - b)
Maßstäbe umrechnen und übertragen - c)
wahre Längen ermitteln - d)
ergonomische Anforderungen berücksichtigen - e)
Konstruktionen, insbesondere für Rahmen, Korpusse und Gestelle, auswählen, Polsterungen berücksichtigen - f)
Modelle herstellen, Formen übertragen - g)
Entwürfe unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf Umsetzbarkeit prüfen
| | 5 |
2 | Herstellen von Flechtwerken (§ 5 Nr. 10) | - a)
Schablonen, insbesondere zum Biegen, Bohren und Sägen, herstellen und anwenden - b)
Gestelle und Unterkonstruktionen, insbesondere mit dreidimensionalen Bögen, anfertigen - c)
Flächen an unterschiedlichen Grundkörpern ausarbeiten, insbesondere durch Flechten - d)
Verbindungen für Möbel, insbesondere durch Nageln, Dübeln, Zapfen, Schrauben und Verleimen, herstellen - e)
Funktions- und Zierbeschläge auswählen und montieren - f)
Funktion und Stabilität prüfen - g)
Möbel fertig stellen
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3 | Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 11) | - a)
Beschichtungsverfahren und -mittel auswählen - b)
Oberflächen beizen und färben - c)
Oberflächenschäden beseitigen
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Schwerpunkt C: Flechtobjekte |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken (§ 5 Nr. 7) | - a)
Freihandzeichnungen anfertigen - b)
Entwürfe für dekorative Objekte erarbeiten, Raumkonzepte und Vorgaben berücksichtigen - c)
Flechtobjekte und -elemente gestalten - d)
Variationen mit unterschiedlichen Materialien entwickeln - e)
Entwürfe für freie Objekte anfertigen
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2 | Herstellen von Flechtwerken (§ 5 Nr. 10) | - a)
Flechtobjekte und raumteilende Elemente nach technischen Vorgaben und gestalterischen Merkmalen für den Innen- und Außenbereich herstellen - b)
Dekorationen anfertigen - c)
Flechtobjekte und Elemente im Innenbereich nach Vorgaben montieren - d)
Flechtobjekte und Elemente im Außenbereich unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten montieren und aufstellen - e)
Skulpturen nach Vorgaben und gestalterischen Grundsätzen, Zeichnungen und Modellen herstellen
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3 | Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 11) | - a)
Gestaltungsmerkmale, insbesondere Wirken von Oberflächenbeschaffenheit, Licht, Farbgebung, Form und Proportion berücksichtigen - b)
Oberflächen im Hinblick auf Gestaltung, Beanspruchung und Brandschutz behandeln
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