§ 1 FlG
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- Schlachttiere: zum Schlachten bestimmte Rinder, Schweine und Schafe;
- 2.
- Schlachtkörper: ganze, halbe und viertel Tierkörper von Schlachttieren;
- 3.
- Schlachtbetrieb: ein Unternehmen, das Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung schlachtet oder schlachten lässt;
- 4.
- Schlachtstätte: eine Einrichtung oder Anlage, in der Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden;
- 5.
- Klassifizierung: Einreihung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen und Kategorien;
- 6.
- Klassifizierungsunternehmen: ein Unternehmen, das die Klassifizierung als Dienstleistung erbringt;
- 7.
- Klassifizierer: ein Mitarbeiter eines Klassifizierungsunternehmens, der die Klassifizierung durchführt.
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