§ 9 FlG
Preis- und Gewichtsfeststellung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern
(1) Zur Förderung der Marktübersicht können nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den zuständigen Behörden
- 1.
- die Preise und Gewichte für Schlachtkörper festgestellt und
- 2.
- die festgestellten Preise als amtliche Preisfeststellungen veröffentlicht
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
- 1.
- die Preis- und Gewichtsfeststellung für Schlachtkörper und
- 2.
- die Kennzeichnung von Schlachtkörpern mit einer Schlachtnummer zur Sicherung der Nämlichkeit
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 1 können die näheren Voraussetzungen über das Verfahren der Preismeldung sowie ihren Inhalt und ihre Bekanntgabe festgelegt werden, insbesondere
- 1.
- dass Inhaber von Schlacht- oder Zerlegebetrieben der zuständigen Behörde Meldungen zu erstatten haben über
- a)
- die angelieferten und abgegebenen Mengen und die hierfür gezahlten Preise unter Angabe der Art und Kategorie,
- b)
- das Ergebnis der Klassifizierungen und das Gewicht der einzelnen Schlachtkörper sowie
- c)
- andere Beurteilungsmerkmale, soweit der Kaufpreis unter Berücksichtigung dieser Merkmale berechnet wird,
- 2.
- dass Inhaber von Schlacht- oder Zerlegebetrieben, deren Meldungen unter Berücksichtigung der von ihnen umgesetzten Mengen für die Preisbildung keine Bedeutung haben, von der Meldepflicht ausgenommen sind oder von ihr befreit werden können,
- 3.
- dass Preise auf Grund der Meldungen nach Nummer 1 von der zuständigen Behörde festgestellt und als amtliche Preisfeststellungen veröffentlicht werden,
- 4.
- dass das Schlachtgewicht nur von den in § 2 genannten Einrichtungen festgestellt werden darf sowie
- 5.
- Vorgaben zur
- a)
- Errechnung der zu meldenden und der zu veröffentlichenden Preise und zu den Meldungen, insbesondere zu Form, Inhalt und Zeitpunkt sowie den Zeitraum, für den die Meldungen zu erstatten sind,
- b)
- Ermittlung des Schlachtgewichts und der Schnittführung,
- c)
- Dauer der Aufbewahrung der Preismelde- und der Wiegeunterlagen sowie zum Inhalt der von den nach Landesrecht zuständigen Behörden an das Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle weiterzuleitenden Aufstellungen.
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