§ 19 FlugfunkV
Zurückziehen einer Anmeldung zur Prüfung
Zieht der Bewerber seine Anmeldung nach der Zulassung zur Prüfung zurück, so ermäßigt sich die vorgesehene Prüfungsgebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.