(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1000 - 1008)
I. Berufliche Grundbildung |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nr. 5) | - a)
Ziel des Arbeitsauftrages erkennen - b)
Arbeitsschritte, Einsatz von Arbeitsmitteln und Sicherungsmaßnahmen planen - c)
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und verwenden - d)
Bau- und Bauhilfsstoffe zuordnen - e)
Geräte, Hilfsmittel und Werkzeuge zuordnen, Bereitstellung veranlassen - f)
ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen - g)
Arbeitsberichte erstellen
| 6*) | | | |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6) | - a)
Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen - b)
Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen - c)
Arbeitsplatz sichern - d)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen - e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten - f)
Geräte und Maschinen in Betrieb nehmen - g)
Störungen an Geräten und Maschinen erkennen und melden - h)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen warten
|
7 | Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 7) | - a)
Zeichnungen, Skizzen, Montagepläne und Stücklisten lesen und anwenden - b)
Skizzen und Stücklisten anfertigen - c)
am Bau ermittelte Maße und Details in Pläne für Fertigung und Montage übertragen
|
8 | Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 8) | - a)
Messungen mit Bandmaß, Gliedermaßstab und Meßlatte durchführen - b)
Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauchwaage, übertragen - c)
Geraden ausfluchten - d)
Meßpunkte anlegen und sichern - e)
rechte Winkel anlegen und prüfen - f)
Bauteile nach Richtung, Lage und Höhe einmessen
|
9 | Prüfen, Transportieren und Lagern von Baustoffen und Bauteilen (§ 5 Nr. 9) | - a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Bauteile auf Lieferumfang sowie durch Inaugenscheinnahme auf Verwendbarkeit prüfen - b)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Bauteile auf der Baustelle transportieren, lagern und schützen
|
10 | Aufstellen und Prüfen von Gerüsten sowie von Förder- und Transporteinrichtungen (§ 5 Nr. 10) | - a)
Schutz- und Arbeits- sowie Traggerüste unterscheiden, nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen - b)
Betriebssicherheit von Schutz- und Arbeits- sowie Traggerüsten beurteilen - c)
Untergrund hinsichtlich der Standsicherheit von Gerüsten beurteilen - d)
Gerüste verankern, Verankerungen umsetzen - e)
Gerüstbekleidungen anbringen - f)
Rüstlöcher verschließen und farblich der Oberfläche der Fassade anpassen - g)
Förder- und Transporteinrichtungen, insbesondere Kräne und Bauaufzüge, aufbauen und bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel auswählen und verwenden - h)
Betriebssicherheit von Förder- und Transporteinrichtungen beurteilen
| 4 | | | |
11 | Verarbeiten von Holz, Herstellen von Holzverbindungen (§ 5 Nr. 11) | - a)
Holz und Holzwerkstoffe nach dem Verwendungszweck unterscheiden - b)
Holz und Holzwerkstoffe anreißen, von Hand und mit Maschinen bearbeiten, insbesondere stemmen, sägen, hobeln und bohren - c)
Nägel, Schrauben, Klammern und Bolzen auswählen - d)
Bauteile aus Holz verbinden und einbauen - e)
Unterkonstruktionen aus Holz herstellen, Bekleidungen aus Holzwerkstoffen befestigen - f)
Maßnahmen des vorbeugenden Holzschutzes durchführen, Holzschutz auftragen
| 20 | | | |
12 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 12) | - a)
Brettschalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen - b)
Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagern - c)
Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellen - d)
Betonstahlmatten zuschneiden - e)
Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen - f)
Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen - g)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
|
13 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen, Auftragen von Putzen (§ 5 Nr. 13) | - a)
Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen - b)
Mauerwerk aus künstlichen Steinen herstellen - c)
Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen überdecken - d)
Putzgrund beurteilen - e)
Spritzbewurf von Hand auftragen - f)
einlagigen Wandputz sowie Ausgleichsschichten herstellen und ausbessern
|
14 | Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau, Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 14) | Bauteile nach funktionalen, statischen und gestalterischen Gesichtspunkten mit handgeführten und ortsfesten Maschinen bearbeiten, insbesondere:- a)
Schräg- und Bogenschnitte ausführen, - b)
Ausschnitte ausbohren, sägen und fräsen - c)
freiliegende Schnittkanten entgraten - d)
Kanten und Ecken ausbilden
| 22 | | | |
15 | Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen, Herstellen von Klebeverbindungen (§ 5 Nr. 15) | - a)
Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselemente auswählen - b)
Dübel setzen - c)
Bauteile zu Fassadenelementen verbinden - d)
Befestigungselemente anbringen
|
16 | Herstellen von Dämmungen sowie von Schutz- und Trennschichten im Fassadenbau (§ 5 Nr. 16) | - a)
Untergrund für das Abdichten und Dämmen auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen - b)
Abdichtungsstoffe, insbesondere Kunststoff- und Bitumenbahnen, zuschneiden, kleben und schweißen - c)
Dämmstoffe für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz einbauen und befestigen
|
- *)
Die Ausbildungsinhalte der laufenden Nummern 5 bis 9 sind im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
II. Berufliche Fachbildung |
1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nr. 5) | - a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen - b)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - c)
Arbeitsschritte festlegen und abstimmen - d)
Technische Regelwerke, Herstellervorgaben und Bedienungsanweisungen anwenden - e)
Witterungsbedingungen bei der Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
| | 2*) | | |
- f)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen - g)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Verbesserungen vorschlagen
| | | | 2*) |
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6) | - a)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden - b)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen - c)
Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen - d)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern - e)
Maßnahmen zum Schutz benachbarter Grundstücke und Bauwerke sowie technischer Einrichtungen ergreifen - f)
Absperrungen und Lichtquellen aufstellen und unterhalten - g)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen - h)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung von Böden und Gewässern vermeiden - i)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern - k)
Baustellenabfälle getrennt sammeln, Maßnahmen für den Abtransport ergreifen - l)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
| | 2*) | | |
- m)
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen - n)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten - o)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen - p)
Baustelle für die Übergabe räumen
| | | | 2*) |
3 | Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 8) | - a)
Meßverfahren auswählen, optische und elektronische Meßinstrumente einsetzen, insbesondere Nivellierinstrumente, Theodolite und Laser - b)
Schnur- und Visiergerüste anbringen und einmessen - c)
Meßgeräte auf Funktion prüfen und warten
| | 3*) | | |
4 | Prüfen, Transportieren und Lagern von Baustoffen und Bauteilen (§ 5 Nr. 9) | - a)
mineralische Baustoffe, insbesondere Keramik, Glas und Faserzement sowie Naturwerksteine, hinsichtlich der Festigkeit, Bearbeitungseigenschaft und Oberflächenbeschaffenheit dem Verwendungszweck zuordnen - b)
metallische Baustoffe hinsichtlich ihrer Festigkeit, Verbindungsmöglichkeit, Bearbeitungseigenschaft und Oberflächenbeschaffenheit, insbesondere für nachträgliche Beschichtung und Veredelung, dem Verwendungszweck zuordnen - c)
Holz und Holzwerkstoffe sowie Schichtpreßstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, insbesondere Zusammensetzung und Oberflächenbeschaffenheit, dem Verwendungszweck zuordnen - d)
Kunststoffe und Verbundbaustoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften dem Verwendungszweck zuordnen - e)
Klebe-, Anstrich- und Dichtungsmittel dem Verwendungszweck zuordnen
| | | 3*) | |
- f)
Sonderelemente, insbesondere Photovoltaikelemente und transparente Wärmedämmungen, auf Unversehrtheit prüfen - g)
Bauteile auf farbliche Übereinstimmung und Gleichmäßigkeit der Oberflächen beurteilen - h)
Bauteile auf Formgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen - i)
Ecken und Kanten kontrollieren - k)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Bauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen - l)
Lagerlisten führen
| | | | 2*) |
5 | Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau, Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 14) | - a)
Aussteifungsprofile in Bauelemente einbauen - b)
Korrosionsschutz sicherstellen - c)
Oberflächen behandeln, Schäden ausbessern
| | | 4 | |
6 | Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen, Herstellen von Klebeverbindungen (§ 5 Nr. 15) | - a)
Verankerungsschienen und Konsolanker einbauen - b)
Dübelauszugsversuche durchführen und dokumentieren - c)
Verankerungen in mehrschichtige Bauteile einbauen - d)
Hinterschnittanker setzen - e)
Gerüstanker einbauen - f)
Klebeverbindungen herstellen - g)
Maßnahmen zum Korrosionsschutz ergreifen
| | | | 4 |
7 | Herstellen von Dämmungen sowie von Schutz- und Trennschichten im Fassadenbau (§ 5 Nr. 16) | - a)
Anschlüsse an Abdichtungen herstellen - b)
Dampf- und Windsperren einbauen - c)
Schutz- und Trennschichten herstellen - d)
Entdröhnungsstoffe aufbringen - e)
Dichtungsbänder einlegen sowie Abdeckbänder und Profile aufsetzen, Dichtungsmassen verarbeiten
| | | | 3 |
8 | Kontrollieren der Einbaubedingungen zur Vorbereitung der Montage (§ 5 Nr. 17) | - a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen, insbesondere Istmaße unter Beachtung der Fassadengestaltung mit den Sollmaßen der Ausführungs- und Montagezeichnungen vergleichen - b)
Vorleistungen anderer Gewerke prüfen - c)
Winddichtigkeit des Montageuntergrundes beurteilen, Maßnahmen veranlassen - d)
Untergründe unter Berücksichtigung der Fassadenstatik auf Verankerungsmöglichkeiten prüfen - e)
Abwicklungen aufreißen, Schablonen herstellen
| | 4 | | |
9 | Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen (§ 5 Nr. 18) | - a)
Unterkonstruktionen auswählen, anhand von Unterlagen prüfen und herstellen - b)
Untergründe auf Maß- und Winkelgenauigkeit prüfen, Abweichungen ausgleichen - c)
Maße aus den Zeichnungen übertragen, insbesondere Bezugslinien, Achsmaße und Meterrisse anreißen - d)
Fest- und Gleitpunkte ausbilden - e)
Einzelteile der Unterkonstruktion miteinander verbinden - f)
Unterkonstruktionen thermisch vom Untergrund entkoppeln, ausrichten und verankern
| | 10 | | |
- g)
Maßnahmen gegen Kontaktkorrosion ergreifen - h)
Sonderbauteile montieren - i)
Bewegungsfugen ausbilden
| | | | 8 |
10 | Befestigen von Fassadenelementen und Einbauteilen (§ 5 Nr. 19) | - a)
Fassadenelemente aus Holzwerkstoffen und Schichtpreßstoffen befestigen - b)
Fassadenelemente aus Kunststoffen befestigen - c)
Beschichtungen und Konservierungsmittel aufbringen - d)
Fassadenelemente aus mineralischen Baustoffen, insbesondere Keramik und Faserzement, an Unterkonstruktionen befestigen
| | 5 | | |
- e)
Fassadenelemente aus Metall, insbesondere Tafeln, Kassetten, Paneele und Profile, an Unterkonstruktionen befestigen - f)
Fassadenelemente an vorhandene Bauteile anpassen und Anschlüsse herstellen - g)
Fugen ausbilden, schließen, abdichten, hinterlegen und abdecken
| | | 17 | |
- h)
gestalterische Gesichtspunkte, Verlegearten und Fugenausbildung bei der Montage beachten - i)
Fassadenelemente aus Glas befestigen, insbesondere mit Schrauben, Bolzen und Schienen sowie durch Kleben - k)
Fassadenelemente aus Naturwerkstein befestigen, insbesondere mittels Einsatz von Hinterschnittankern - l)
Fassadenelemente aus Verbundbaustoffen befestigen - m)
transparente Wärmedämmungen verlegen und einbauen - n)
Energiesammler und Energieumsetzer, insbesondere Photovoltaikelemente, auf Tragkonstruktionen befestigen und Anschlüsse vorbereiten - o)
Formteile, Sonderbauteile und Einbauteile ausrichten, einsetzen und befestigen - p)
Rinnen und Fallrohre abbauen und anbringen, Entwässerungsanschlüsse herstellen
| | | | 17 |
11 | Herstellen und Schließen von Aussparungen, Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 5 Nr. 20) | - a)
Zulässigkeit von Stemm-, Fräs- und Bohrarbeiten beurteilen - b)
Aussparungen in Bauwerken und Fassadenelementen herstellen und schließen - c)
An- und Abschlußprofile anpassen und einbauen - d)
Lüftungsgitter sowie Be- und Entlüftungsprofile ausrichten und einbauen - e)
Belange des Naturschutzes berücksichtigen
| | | | 4 |
12 | Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz (§ 5 Nr. 21) | - a)
Erdungswiderstand ermitteln, Abmessungen von Oberflächen- und Tiefenerdern festlegen und dokumentieren - b)
Erder unter Beachtung im Erdreich verlegter Kabel und Rohrleitungen einbringen - c)
Abstands- und Leitungshalter montieren, Potentialausgleich herstellen, Potentialausgleichsschiene einbauen, vorhandene Erdleitungen anschließen - d)
Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz errichten, insbesondere Anordnung von Fangeinrichtungen und Ableitungen unter Beachtung von Näherungen zu elektrischen Anlagen festlegen und dokumentieren - e)
blitzstromtragfähige Verbindungselemente an die Fassadenkonstruktion anschließen und Fassadenunterkonstruktion elektrisch leitend verbinden - f)
Trennstelle einbauen und Widerstände von Erdungs- und Blitzschutzanlagen messen und dokumentieren
| | | | 4 |
13 | Instandhalten und Sanieren von Fassaden (§ 5 Nr. 22) | - a)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen - b)
Schäden feststellen, Ursachen ermitteln, erste Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen - c)
Fassadenelemente demontieren, neue Bauteile anpassen und einbauen - d)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen - e)
Fassadenkonstruktionen unter Beachtung der Umwelt- und Arbeitsschutzauflagen, insbesondere bei Asbestzement, demontieren - f)
Stahlbeton im Hinblick auf die Notwendigkeit des Schutzes und der Instandsetzung beurteilen, Maßnahmen veranlassen - g)
Fehlstellen mit Kunststoffmörtel ausbessern - h)
Abdichtungen prüfen und ausbessern, Verbindungen zwischen bestehenden und neuen Abdichtungen herstellen - i)
Flächen des instandzusetzenden Bauwerks unter Berücksichtigung der Rastermaße und Fugen nach gestalterischen Gesichtspunkten einteilen - k)
nachträgliche und zusätzliche Dämmungen einbauen - l)
Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren
| | | | 4 |
14 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Anfertigen von Baudokumenten (§ 5 Nr. 23) | - a)
Arbeitsausführung prüfen - b)
Tagesbericht erstellen - c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
| | | 2*) | |
- d)
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren - e)
Aufmaß anfertigen - f)
Leistung berechnen
| | | | 2*) |
- *)
Die Ausbildungsinhalte der laufenden Nummern 1 bis 4, 14 sind im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|