§ 9 FoVDV

Abkürzungen

Im Falle der Verwendung von Abkürzungen für die Angaben nach § 2 sowie für die Angaben in den Lieferpapieren nach § 4 und den Büchern und Belegen nach § 6 sind nur die Abkürzungen nach Anlage 5 zulässig.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.