§ 21 FoVG
Ausnahmetatbestände
Die Bundesanstalt kann, abweichend von § 1 Abs. 2, auf Antrag Erzeugung, Inverkehrbringen und Einfuhr erlauben für
- 1.
- angemessene Mengen Vermehrungsgutes, das Versuchen, wissenschaftlichen Zwecken, Züchtungsvorhaben oder der Generhaltung dient,
- 2.
- Vermehrungsgut, das nachweislich zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt ist,
- 3.
- Saatgut, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist oder
- 4.
- vegetatives Vermehrungsgut der Kategorie "Ausgewählt", das zur Sicherstellung der Versorgung mit geeignetem Vermehrungsgut durch Massenvermehrung aus Sämlingen erzeugt wird
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