§ 23 FPackV
Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen bei Wein und Spirituosen
Vorverpackte Lebensmittel und für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel mit den in Anlage 1 Nummer 2 aufgeführten Weinen und Spirituosen in Fertigpackungen, die innerhalb der in Anlage 1 Nummer 1 genannten Füllmengenbereiche liegen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht.
Fußnote(n):
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 7 +++)
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