§ 26 FPackV
Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Stückzahl
(1) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 30 Stück oder weniger dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie mindestens die angegebene Menge enthalten.
(2) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von mehr als 30 Stück dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
- 1.
- der nach Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen, die angegebene Nennfüllmenge nicht unterschreitet und
- 2.
- die Minusabweichung von der Nennfüllmenge ein Stück auf jedes angefangene Hundert nicht überschreitet.
Fußnote(n):
(+++ § 26: Zur Geltung vgl. § 17 Abs. 4 +++)
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