Anlage 4 FPackV
(zu § 26 Absatz 2 Nummer 1, § 28 Absatz 1 und Absatz 2,
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2524 - 2526)
- 0.
- Vorbemerkungen:
Zusätzliche Feststellungen
- a)
- MessunsicherheitDie Messunsicherheit des Prüfverfahrens ist zu berücksichtigen.
- b)
- Bestimmungen der mittleren längenbezogenen MasseDie mittlere längenbezogene Masse des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von mindestens 5 Einzellängen von je mindestens 1 Meter Länge zu bestimmen. Ist die mittlere längenbezogene Masse größer als , brauchen die Einzellängen nicht größer als 0,2 Meter zu sein.
- c)
- Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen MasseDie mittlere stückzahlbezogene Masse ist aus 10 Gruppen zu mindestens je 10 Einzelstücken zu bestimmen. Die Gesamtzahl der Einzelstücke muss dabei mindestens 10 v. H. der Nennstückzahl der Fertigpackungen betragen.
- d)
- Bestimmung der Länge von TextilerzeugnissenDie Länge von Textilerzeugnissen ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Die mittlere feuchtigkeitsbedingte Längenänderung von Textilerzeugnissen und die mittlere Feinheit von Garnen sind an 3 Proben aus der Stichprobe nach Nummer 3 zu bestimmen.
Feststellung des Mittelwertes
Die Vorschriften über die mittlere Füllmenge dieser Verordnung sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert x̄ der Füllmengen xi aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag „a * R“, größer oder gleich der Nennfüllmenge ist.
Der Faktor a ergibt sich aus der Tabelle unter Nummer 3; R ist die Spannweite der Füllmengen xi der Stichprobe.
Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung
Die Nummern 1 bis 6 dieser Anlage sind auf die Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung entsprechend anzuwenden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.