Anlage 5 FPackV
(zu § 40 Absatz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2526)
- 1.
- Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit Gewichtskennzeichnung
Erzeugnis Prüfzeitraum a) Backwaren ohne Vorverpackung Bis 11 Stunden nach dem Zeitpunkt der Backofenentnahme b) Frisches Obst oder Gemüse, Kartoffeln Bis zu 1 Monat nach dem Zeitpunkt der Herstellung c) Lösungsmittelhaltige Klebstoffe Bis zu 1 Woche nach dem Zeitpunkt der Herstellung - 2.
- Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung
Erzeugnis Prüfzeitraum a) Obst, Gemüse und sonstige pflanzliche Lebensmittel als Konserve Bis 2 Jahre nach dem Zeitpunkt der Herstellung b) Fische, Erzeugnisse aus gesalzenen Fischen, Anchosen, Marinaden, Kochfischwaren, Fischdauerkonserven, Muscheln, Krabben, wechselwarme Tiere, Krusten- und Schalentiere, Weichtiere oder Erzeugnisse aus diesen Tieren, außer glasierte Erzeugnisse Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung c) Bratfischmarinaden Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung d) Mozzarella und Käse, der in einer oder aus einer Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung
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