§ 11 FPStatG

Auskunftspflicht

(1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu den Merkmalen nach § 10 Nummer 2 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind

1.
für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5
a)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanzministerinnen und -minister und Finanzsenatorinnen und -senatoren; für die Mittel der Hochschulen und Berufsakademien auch die Leitungen der öffentlichen Besoldungsstellen, der Amtskassen, der Bauämter oder anderer Stellen, soweit diese Mittel für die Hochschule oder Berufsakademie bewirtschaften;
b)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;
c)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten;
d)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen oder, sofern die Angaben bei diesen Stellen nicht erlangt werden können, die Träger dieser Erhebungseinheiten;
2.
für die Erhebung nach § 3 Absatz 5 bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2, 5 und 7 sowie für die Erhebung nach § 3 Absatz 5a bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten;
3.
für die Erhebung nach § 4
a)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanzministerinnen und -minister sowie Finanzsenatorinnen und -senatoren; für die Erhebung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a: die oder der für den Finanzausgleich unter den Ländern zuständige Ministerin oder Minister oder Senatorin oder Senator des jeweiligen Landes;
b)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder die Leitungen der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;
4.
für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7
a)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, soweit es sich um Sonderrechnungen der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 handelt: die zuständigen Bundesministerinnen und -minister, Landesministerinnen und -minister sowie Landessenatorinnen und -senatoren oder die Leitungen der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen;
b)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 2 Absatz 3, soweit es sich nicht um Sonderrechnungen der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 handelt, sowie bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4 bis 7: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen.

(3) Für die Erhebungsmerkmale nach § 9 gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Für die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 sind auskunftspflichtig

1.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanzministerinnen und -minister sowie Finanzsenatorinnen und -senatoren;
2.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;
3.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten;
4.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 bis 7: die Leitungen der Erhebungseinheiten oder die Leitungen der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen oder, sofern die Angaben hier nicht erlangt werden können, die Träger dieser Erhebungseinheiten.

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