§ 2 FrühV
Früherkennung und Frühförderung
Leistungen nach § 1 umfassen
Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen, von nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und von sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt.Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.