§ 1 FSPersAV
Erlaubnispflichtiges Personal
Das erlaubnispflichtige Personal für die Flugsicherung umfasst
- 1.
- die Fluglotsen sowie deren Ausbilder an Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste,
- 2.
- das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal in den Flugsicherungsbetriebsdiensten in den Verwendungsbereichen
- a)
- Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle,
- b)
- Fluginformationsdienst,
- c)
- Flugberatung
- 3.
- das flugsicherungstechnische Personal für den Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung (Inbetriebhaltung) der betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen sowie dessen Ausbilder an betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.