Anlage 1 FSPersAV
(zu den §§ 9, 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 47 Abs. 5 und 8)
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1949 - 1957)
- 1.
- Abfolge der AusbildungskurseIn der grundlegenden Ausbildung für Fluglotsen sind zum Erwerb der Auszubildendenlizenz, Erlaubnis, Befugnisse und Sprachenvermerke die folgenden Ausbildungskurse in der angegebenen Reihenfolge erfolgreich zu durchlaufen:
1.1 Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) - a)
- Für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC):
- –
- Grundkurs für Flugverkehrskontrolle,
- –
- Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle;
- b)
- für den zusätzlichen Erwerb der Befugnis Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung (RAD):
- –
- Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle;
- c)
- für den zusätzlichen Erwerb der Befugnis Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle (RAD-S) nach Erwerb der Befugnis Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle:
- –
- Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flugplatzkontrolle;
- d)
- für den zusätzlichen Erwerb der Befugnis Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung (GMS):
- –
- Befugniskurs zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung.
1.2 Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (APS) - a)
- Für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis (APS) und der Befugnis Radar (RAD):
- –
- Grundkurs für Flugverkehrskontrolle,
- –
- Erlaubniskurs für Anflugkontrolle;
- b)
- für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Befugnis Nahbereichskontrolle (TCL) zusätzlich zu der Erlaubnis und der Befugnis nach Buchstabe a:
- –
- Befugniskurs für Nahbereichskontrolle;
- c)
- für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit dem gleichzeitigen Erwerb der Erlaubnis und der Befugnisse nach den Buchstaben a und b:
- –
- Erlaubniskurs für Anflug- und Nahbereichskontrolle;
- d)
- für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (ACS) zusätzlich zu der Erlaubnis und der Befugnis nach Buchstabe a:
- –
- Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle.
1.3 Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (ACS) - a)
- Für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis (ACS) und der Befugnis Radar (RAD):
- –
- Grundkurs für Flugverkehrskontrolle,
- –
- Erlaubniskurs für Bezirkskontrolle;
- b)
- für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Befugnis Nahbereichskontrolle (TCL) zusätzlich zu der Erlaubnis und der Befugnis nach Buchstabe a:
- –
- Befugniskurs für Nahbereichskontrolle;
- c)
- für den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (APS) zusätzlich zu der Erlaubnis und der Befugnis nach Buchstabe a:
- –
- Ergänzungskurs für Anflugkontrolle.
- 2.
- Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte, Leistungsnachweise, Nachweis der Sprachkompetenz
2.1 Grundkurs für Flugverkehrskontrolle - a)
- AusbildungszieleNach dem Grundkurs für Flugverkehrskontrolle
- •
- kennen die Teilnehmer nationale und internationale Luftfahrtorganisationen und können deren Aufgaben allgemein beschreiben;
- •
- verstehen die Teilnehmer die grundsätzlichen Anforderungen an die Funktionen und Verfahren des Flugverkehrsmanagements;
- •
- besitzen die Teilnehmer ein praktisches Verständnis für Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln, deren Navigation und deren grundlegende Anforderungen an die Flugsicherung;
- •
- verfügen die Teilnehmer über Kenntnisse und Fertigkeiten in deutscher und englischer Luftfahrtterminologie und in Sprechfunkverfahren für den Flugfunkdienst;
- •
- können die Teilnehmer in einfachen praktischen Übungen Verfahren der Anflug-, Nahbereichs- und Bezirkskontrolle sicher, geordnet und flüssig anwenden und haben Verständnis für den Einfluss ökologischer, ökonomischer, kundenspezifischer und psychologischer Faktoren;
- •
- entsprechen die englische und – soweit erforderlich – die deutsche Sprachkompetenz den Anforderungen nach § 10 Abs. 2 und 3 und ermöglichen damit die vorschriftsgemäße und funktionsbezogene Kommunikation;
- •
- verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden weiterführenden Ausbildungskurse für die Flugverkehrskontrolle zu beginnen:
- –
- Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle,
- –
- Erlaubniskurs für Anflugkontrolle,
- –
- Erlaubniskurs für Bezirkskontrolle.
- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)Einführung in den Grundkurs für Flugverkehrskontrolle, insbesondere:
- –
- Kursmanagement und -verwaltung
- –
- Kurssystem und -inhalte
- –
- Leistungsbeurteilungen
- –
- Sicherheitsmanagement und Regulierung
- –
- Qualitätsmanagement
Menschliche Faktoren, insbesondere:- –
- Menschliche Leistungsfähigkeit
- –
- Fehler und Versagen
- –
- Kommunikation
- –
- Arbeitsumfeld
Nationales Recht, insbesondere:- –
- Allgemeine rechtliche Grundlagen der Tätigkeit
- –
- Lizenzierung
- –
- Nationale und internationale Organisationen
- –
- Nationales und internationales Luftrecht
Luftrecht, insbesondere:- –
- Luftraumordnung
- –
- Flugregeln
- –
- Flugverkehrskontrolldienst
- –
- Fluginformationsdienst
- –
- Flugalarmdienst
- –
- Flugberatungsdienst
- –
- Verkehrsflussregelung
- –
- Luftraummanagement
Betriebsverfahren für die Flugverkehrskontrolle, insbesondere:- –
- Allgemeine Kontrollverfahren
- –
- Kontrollfreigaben und -anweisungen
- –
- Koordinationsverfahren
- –
- Höhenmessung und Flugflächenzuweisung
- –
- Grundlagen der Staffelung
- –
- Kollisionsvermeidungssysteme
- –
- Fluginformationsdienst
- –
- Not- und Ausfallverfahren
- –
- Besondere Luftraumnutzungen
- –
- Praktische Übungen grundlegender Kontrollverfahren
Flugwetterkunde, insbesondere:- –
- Organisation des Wetterdienstes
- –
- Erdatmosphäre und Prozesse
- –
- Wettererscheinungen
- –
- Wetterinformationen
- –
- Wettermeldungen
Navigation, insbesondere:- –
- Erde
- –
- Luftfahrtkarten
- –
- Angewandte Navigation
- –
- Bord- und bodenseitige Navigationssysteme
Luftfahrzeuge und Luftfahrtkunde, insbesondere:- –
- Aerodynamik
- –
- Triebwerke
- –
- Instrumente
- –
- Luftfahrzeugkategorien
- –
- Luftfahrzeugleistungen und -daten
Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:- –
- Funk- und Kommunikationssysteme
- –
- Radarsysteme
- –
- Automatisierte Datenverarbeitungs- und Überwachungssysteme
- –
- Arbeitsplatzausrüstung
Flugfunkdienst, insbesondere:- –
- Grundlagen
- –
- Sprechgruppen in der Flugverkehrskontrolle
- –
- Praktische Durchführung
Luftfahrtenglisch, insbesondere:- –
- Luftfahrtspezifische Sprachkommunikation
- –
- Praktische Anwendungen
Flugdatenbearbeitung, insbesondere:- –
- Flugpläne
- –
- Flugverkehrskontrollmeldungen
- –
- Nachrichten für Luftfahrer
- –
- Flugverlaufsdaten
- –
- Datenmanagement
- –
- Automatisierung
Betriebliches Umfeld, insbesondere:- –
- Betriebsstätten der zivilen Flugsicherung
- –
- Betriebsstätten anderer Einrichtungen der Luftfahrt
- –
- Umfeld der Flugsicherung
- c)
- LeistungsnachweiseDie Kursteilnehmer haben während des Grundkurses für Flugverkehrskontrolle einen mündlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 15, höchstens 20 Minuten im Themengebiet „Luftfahrtenglisch“, drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 180 Minuten in den weiteren unter Buchstabe b aufgeführten Themengebieten sowie einen praktischen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 45, höchstens 60 Minuten im Themengebiet „Betriebsverfahren für die Flugverkehrskontrolle“ zu erbringen.
- d)
- Nachweis der SprachkompetenzZum Nachweis der englischen und, soweit erforderlich, deutschen Sprachkompetenz ist während des Grundkurses für Flugverkehrskontrolle jeweils ein mündlicher Leistungsnachweis zu erbringen.Am Ende des Grundkurses wird die Sprachkompetenz des Kursteilnehmers entsprechend der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz nach Anlage 3 eingestuft.
2.2 Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle - a)
- AusbildungszieleNach dem Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle
- •
- können die Teilnehmer in Simulationsübungen in den Funktionen Platzlotse und Rolllotse oder nur in den Funktionen Platzlotse oder Rolllotse Flugplatzverkehr unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung (Radar) oder Rollverkehrsdarstellung sicher, geordnet und flüssig abwickeln;
- •
- können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
- •
- können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in deutscher und englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;
- •
- verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle fortzusetzen;
- •
- verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Rahmen der Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC) zu beginnen.
- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Flugsicherungsdienste in Flugplatzkontrollstellen, insbesondere:
- –
- Einweisung in das Simulationssystem
- –
- Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
- –
- Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
- –
- Staffelungs- und Koordinationsverfahren
- –
- Flugplatzkontrollverfahren
- –
- Praktische Übungen und Simulation
- c)
- LeistungsnachweiseDie Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugplatzkontrolle einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von 120 Minuten und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrskontrolle vermittelten Ausbildungsinhalten sowie einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet zu erbringen.
- d)
- PrüfungDie Prüfung erfolgt in zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 25 Minuten und höchstens 35 Minuten dauern.
2.3 Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle - a)
- AusbildungszieleNach dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle
- •
- können die Teilnehmer Radarinformationen interpretieren und im Rahmen der in den „ICAO Procedures for Air Navigation Services“ (DOC 4444) beschriebenen Weise nutzen;
- •
- verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flugplatzkontrolle fortzusetzen;
- •
- verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Rahmen der Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC), der Befugnis Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung (GMS) sowie der Befugnis Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung (RAD) zu beginnen oder im Rahmen gültiger Berechtigungen Radar zur Luftverkehrsbeobachtung oder elektronische Rollverkehrsdarstellung betrieblich zu nutzen.
- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)Grundlegende Radartheorie und -verfahrenRollfeldradar und Radarbeobachtung in der Flugplatzkontrolle, insbesondere:
- –
- Praktische Übungen und Simulation
- c)
- LeistungsnachweiseDie Kursteilnehmer haben während des Befugniskurses zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von 60 Minuten in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Grundlegende Radartheorie und -verfahren“ zu erbringen.
- d)
- PrüfungDie Prüfung soll mindestens 25 Minuten und höchstens 35 Minuten dauern.
2.4 Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flugplatzkontrolle - a)
- AusbildungszieleNach dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flugplatzkontrolle
- •
- können die Teilnehmer in Simulationsübungen Flugplatzverkehr unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren und unter Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle sicher, geordnet und flüssig abwickeln;
- •
- können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in deutscher und englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;
- •
- können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
- •
- verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Rahmen der Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC), der Befugnis Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung (GMS) sowie der Befugnis Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle (RAD-S) zu beginnen oder im Rahmen gültiger Berechtigungen Radar zur Luftverkehrskontrolle betrieblich zu nutzen.
- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Radarkontrolle in Flugplatzkontrollstellen, insbesondere:
- –
- Einweisung in das Simulationssystem
- –
- Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
- –
- Koordinationsverfahren
- –
- Flugplatzkontrollverfahren mit Radar
- –
- Praktische Übungen und Simulation
- c)
- LeistungsnachweiseDie Kursteilnehmer haben während des Befugniskurses zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flugplatzkontrolle einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet zu erbringen.
- d)
- PrüfungDie Prüfung soll mindestens 40 Minuten und höchstens 50 Minuten dauern.
2.5 Ergänzungskurs für Flugplatzkontrolle - a)
- AusbildungszieleDer Ergänzungskurs für Flugplatzkontrolle umfasst die notwendige ergänzende Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC) für diejenigen Fluglotsen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Besitz einer gültigen, beschränkten Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der Fassung vom 26. Februar 2002 (BGBl. I S. 1014) für Flugsicherungsbetriebspersonal im Sinne des § 2 Nr. 1a der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung oder nach § 47 Abs. 5 Satz 3 dieser Verordnung sind. Die Ausbildungsziele entsprechen somit denen des Erlaubniskurses für Flugplatzkontrolle (Nr. 2.2).
- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)Der Ergänzungskurs für Flugplatzkontrolle umfasst insbesondere diejenigen Ausbildungsinhalte des Grundkurses für Flugverkehrskontrolle und des Erlaubniskurses für Flugplatzkontrolle (Nr. 2.2), die in der grundlegenden Ausbildung zum Erwerb der beschränkten Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der Fassung vom 26. Februar 2002 nicht oder nur eingeschränkt vermittelt worden sind.Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Flugsicherungsdienste in Flugplatzkontrollstellen, insbesondere:
- –
- Einweisung in das Simulationssystem
- –
- Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
- –
- Aktuelle Änderungen in den Flugplatzkontrollverfahren
- –
- Neue flugsicherungstechnische Systeme in der Flugplatzkontrolle
- –
- Not- und Sonderverfahren
- –
- Rollkontrolle unter Nutzung elektronischer Rollverkehrsdarstellung
- –
- Praktische Übungen und Simulation auch von komplexem Flugplatzverkehr
Menschliche Faktoren, insbesondere:- –
- Menschliche Leistungsfähigkeit
- –
- Fehler und Versagen
- –
- Kommunikation
- –
- Arbeitsumfeld
Einzelne Kursinhalte und -teile können erlassen werden, soweit der Fluglotse die erfolgreiche Teilnahme an inhaltsgleichen Fortbildungsveranstaltungen nachweist. Die Anzahl der praktischen Übungen und der Umfang der Simulation können angemessen verringert werden, wenn der Fluglotse in seiner bisherigen selbstverantwortlichen Tätigkeit in der Flugplatzkontrolle bereits regelmäßig komplexen Flugplatzverkehr bearbeitet hat. - c)
- LeistungsnachweiseDie Kursteilnehmer haben während des Ergänzungskurses für Flugplatzkontrolle einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von 45 Minuten und einen praktischen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 45, höchstens 60 Minuten in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Flugsicherungsdienste in Flugplatzkontrollstellen“ zu erbringen.
- d)
- PrüfungDie Prüfung soll mindestens 25 Minuten und höchstens 35 Minuten dauern. Nach erfolgreicher Prüfung werden dem Fluglotsen die Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und die Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder die Befugnisse Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC) erteilt und in die Lizenzscheine für eine Auszubildendenlizenz oder Fluglotsenlizenz eingetragen.
2.6 Befugniskurs zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung - a)
- AusbildungszieleNach dem Befugniskurs zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um im Rahmen gültiger Berechtigungen elektronische Rollverkehrsdarstellung betrieblich zu nutzen.
- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung in Flugplatzkontrollstellen, insbesondere:
- –
- Grundsätzliche Funktionsweise und Verwendung von Radar
- –
- Einsatzzweck des Rollfeldradars
- –
- Einsatzmöglichkeiten und -einschränkungen
- –
- Identifizierung
- –
- Verfahren zur Nutzung von Rollfeldradar in Flugplatzkontrollstellen
- c)
- LeistungsnachweiseDie Kursteilnehmer haben während des Befugniskurses zur Nutzung elektronischer Rollverkehrsdarstellung einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von 45 Minuten in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet zu erbringen.
- d)
- PrüfungDie Prüfung soll mindestens 25 Minuten und höchstens 35 Minuten dauern.
2.7 Erlaubniskurs für Anflugkontrolle - a)
- AusbildungszieleNach dem Erlaubniskurs für Anflugkontrolle
- •
- können die Teilnehmer in Simulationsübungen anfliegenden, abfliegenden und überfliegenden zivilen und militärischen Flugverkehr im Zuständigkeitsbereich der Anflugkontrolle in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig abwickeln;
- •
- können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
- •
- können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;
- •
- verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Befugniskurs für Nahbereichskontrolle oder dem Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle fortzusetzen;
- •
- verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung und der Befugnis Radar zu beginnen.
- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Anflugkontrolle, insbesondere:
- –
- Einweisung in das Simulationssystem und die Simulationsübungen
- –
- Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
- –
- Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
- –
- Koordinationsverfahren
- –
- Kontrollverfahren
- –
- Praktische Übungen und Simulation
Menschliche Faktoren, insbesondere:- –
- Psychologische Faktoren
- –
- Medizinische und physiologische Faktoren
- –
- Soziale und organisatorische Faktoren
- –
- Stress
- –
- Menschliches Versagen
- –
- Arbeitsumfeld
- c)
- LeistungsnachweiseDie Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Anflugkontrolle drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 120 Minuten und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrskontrolle vermittelten Ausbildungsinhalten sowie zwei praktische Leistungsnachweise in Form von fortlaufenden Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Anflugkontrolle“ zu erbringen.
- d)
- PrüfungDie Prüfung erfolgt in zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.
2.8 Erlaubniskurs für Bezirkskontrolle - a)
- AusbildungszieleNach dem Erlaubniskurs für Bezirkskontrolle
- •
- können die Teilnehmer in Simulationsübungen zivilen und militärischen Streckenflugverkehr im oberen Luftraum in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig abwickeln;
- •
- können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
- •
- können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;
- •
- verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Befugniskurs für Nahbereichskontrolle und dem Ergänzungskurs für Anflugkontrolle oder mit einem dieser beiden Kurse fortzusetzen;
- •
- verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung und der Befugnis Radar zu beginnen.
- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Streckenkontrolle, insbesondere:
- –
- Einweisung in das Simulationssystem und die Simulationsübungen
- –
- Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
- –
- Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
- –
- Koordinationsverfahren
- –
- Kontrollverfahren
- –
- Praktische Übungen und Simulation
Menschliche Faktoren, insbesondere:- –
- Psychologische Faktoren
- –
- Medizinische und physiologische Faktoren
- –
- Soziale und organisatorische Faktoren
- –
- Stress
- –
- Menschliches Versagen
- –
- Arbeitsumfeld
- c)
- LeistungsnachweiseDie Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Bezirkskontrolle zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 120 Minuten und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrskontrolle vermittelten Ausbildungsinhalten sowie zwei praktische Leistungsnachweise in Form fortlaufender Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Streckenkontrolle“ zu erbringen.
- d)
- PrüfungDie Prüfung erfolgt in zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.
2.9 Befugniskurs für Nahbereichskontrolle - a)
- AusbildungszieleNach dem Befugniskurs für Nahbereichskontrolle
- •
- können die Teilnehmer in Simulationsübungen anfliegenden, abfliegenden und überfliegenden zivilen und militärischen Flugverkehr im Nahverkehrsbereich in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig abwickeln;
- •
- können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
- •
- können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;
- •
- verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Ergänzungskurs für Anflugkontrolle bzw. Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle fortzusetzen;
- •
- verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung bzw. Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung, der Befugnis Radar und der Befugnis Nahbereichskontrolle zu beginnen.
- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Flugsicherungsdienste im Nahverkehrsbereich, insbesondere:
- –
- Einweisung in die Simulationsübungen
- –
- Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
- –
- Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
- –
- Koordinationsverfahren
- –
- Kontrollverfahren
- –
- Praktische Übungen und Simulation
- c)
- LeistungsnachweiseDie Kursteilnehmer haben während des Befugniskurses für Nahbereichskontrolle zwei schriftliche Leistungsnachweise mit den in diesem Kurs vermittelten Ausbildungsinhalten mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten und zwei praktische Leistungsnachweise in Form fortlaufender Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Flugsicherungsdienste im Nahverkehrsbereich“ zu erbringen.
- d)
- PrüfungFür Erlaubnisinhaber „ Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS) erfolgt die Prüfung in zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.Für Erlaubnisinhaber „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Surveillance, ACS) soll die Prüfung mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.
2.10 Erlaubniskurs für Anflug- und Nahbereichskontrolle - a)
- Ausbildungsziele und -inhalteIn diesem Kurs sind die Ausbildungsziele und -inhalte des Erlaubniskurses für Anflugkontrolle (Nr. 2.7) und des Befugniskurses für Nahbereichskontrolle (Nr. 2.9) in einem Kurs zusammengefasst.
- b)
- LeistungsnachweiseDie Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Anflug- und Nahbereichskontrolle drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 120 Minuten und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrskontrolle vermittelten Ausbildungsinhalten sowie zwei praktische Leistungsnachweise in Form fortlaufender Beurteilungen im Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Anflug- und Nahbereichskontrolle“ zu erbringen.
- c)
- PrüfungDie Prüfung erfolgt in drei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.
2.11 Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle - a)
- AusbildungszieleNach dem Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle
- •
- können die Teilnehmer in Simulationsübungen zivilen und militärischen Streckenflugverkehr in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig abwickeln;
- •
- können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
- •
- können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;
- •
- verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung zusätzlich zur Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung und zur Befugnis Radar zu beginnen.
- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Streckenkontrolle, insbesondere:
- –
- Einweisung in die Simulationsübungen
- –
- Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
- –
- Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation
- –
- Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
- –
- Koordinationsverfahren
- –
- Kontrollverfahren
- –
- Praktische Übungen und Simulation
- c)
- LeistungsnachweiseDie Kursteilnehmer haben während des Ergänzungskurses für Bezirkskontrolle drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs vermittelten Ausbildungsinhalten und zwei praktische Leistungsnachweise in Form von fortlaufenden Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Streckenkontrolle“ zu erbringen.
- d)
- PrüfungDie Prüfung erfolgt in zwei Teilprüfungen. Eine Teilprüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.
2.12 Ergänzungskurs für Anflugkontrolle - a)
- AusbildungszieleNach dem Ergänzungskurs für Anflugkontrolle
- •
- können die Teilnehmer in Simulationsübungen anfliegenden, abfliegenden und überfliegenden zivilen und militärischen Flugverkehr im Zuständigkeitsbereich der Anflugkontrolle in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig abwickeln;
- •
- können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
- •
- können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;
- •
- verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung zusätzlich zur Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung und zur Befugnis Radar zu beginnen.
- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Anflugkontrolle, insbesondere:
- –
- Einweisung in die Simulationsübungen
- –
- Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
- –
- Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation
- –
- Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
- –
- Koordinationsverfahren
- –
- Kontrollverfahren
- –
- Praktische Übungen und Simulation
- c)
- LeistungsnachweiseDie Kursteilnehmer haben während des Ergänzungskurses für Anflugkontrolle drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs vermittelten Ausbildungsinhalten und zwei praktische Leistungsnachweise in Form fortlaufender Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Anflugkontrolle“ zu erbringen.
- d)
- PrüfungDie Prüfung soll mindestens 55 und höchstens 70 Minuten dauern.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.