Anlage 4 FSPersAV
(zu § 5 Abs. 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1962)
- 1.
- EinzelangabenFolgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind:
- a)
- *Name des erteilenden Staates oder der erteilenden Behörde (in Halbfettdruck);
- b)
- *Titel der Lizenz (in Fettdruck);
- c)
- laufende Nummer der Lizenz (in arabischen Ziffern), die von der die Lizenz erteilenden Behörde vergeben wird;
- d)
- vollständiger Name des Inhabers der Lizenz;
- e)
- Geburtsdatum;
- f)
- Staatsangehörigkeit des Inhabers;
- g)
- Unterschrift des Inhabers;
- h)
- *Bescheinigung der Gültigkeit und der Ermächtigung für den Inhaber, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wobei Folgendes anzugeben ist:
- 1)
- die Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke, Ausbildererlaubnis und Berechtigungen,
- 2)
- Datum der jeweils erstmaligen Erteilung,
- 3)
- Datum des Ablaufs der jeweiligen Gültigkeitsdauer;
- i)
- Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;
- j)
- Stempel der Aufsichtsbehörde.
- 2.
- MaterialEs ist Papier bester Qualität oder ein anderes geeignetes Material zu verwenden, und die in Nummer 1 genannten Angaben müssen darauf deutlich zu erkennen sein.
- 3.
- FarbeDer Lizenzschein für Fluglotsen ist gelb.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.