§ 2 FStrBAG
Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes
(1) Dem Fernstraßen-Bundesamt obliegen folgende Aufgaben:
- 1.
- die Widmung, Umstufung und Einziehung nach Maßgabe von § 2 des Bundesfernstraßengesetzes bei Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung zusteht,
- 2.
- die Erteilung des Einverständnisses zur Widmungs- und Aufstufungsentscheidung der obersten Landesstraßenbaubehörde zu Bundesautobahnen und Bundesstraßen nach § 2 Absatz 6 Satz 5 des Bundesfernstraßengesetzes,
- 3.
- die Bestimmung der Planung und Linienführung für Bundesfernstraßen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes,
- 4.
- nach Maßgabe des Absatzes 2 und 3 und des § 3 Absatz 2 und 3 die Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes, einschließlich der vorgeschriebenen Anhörungen, und
- 5.
- die Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht über die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, soweit diese auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes mit der Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben beliehen ist.
(2) Das Fernstraßen-Bundesamt ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsbehörde in Plangenehmigungsverfahren, die auf der Grundlage des § 17 des Bundesfernstraßengesetzes für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen durchgeführt werden. Es trifft in den in Satz 1 genannten Fällen auch die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(3) Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, ist das Fernstraßen-Bundesamt Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsbehörde in Plangenehmigungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen.
Fußnote(n):
(+++ § 2 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 3 Abs. 2 +++)
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