§ 2 FZV

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Kraftfahrzeug: nicht dauerhaft spurgeführtes Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird;
2.
Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmtes und geeignetes Fahrzeug;
3.
Fahrzeug: Kraftfahrzeug und dessen Anhänger;
4.
EU-Typgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Typgenehmigung in Anwendung
a)
b)
c)
der Verordnung (EU) Nr. 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
5.
nationale Typgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeuges, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht;
6.
Fahrzeug-Einzelgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in Anwendung der Verordnung (EU) 2018/858 erteilte Bestätigung, dass ein bestimmtes einzelnes Fahrzeug, das eine oder keine Einzelausführung darstellt, den einschlägigen Vorschriften und technischen Anforderungen für die EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung entspricht oder eine in Anwendung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilte behördliche Bestätigung, dass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht;
7.
Übereinstimmungsbescheinigung: das in Anwendung der Artikel 36 und 37 der Verordnung (EU) Nr. 2018/858, des Artikels 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und des Artikels 33 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 ausgestellte Dokument;
8.
Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht;
9.
Kraftrad: zweirädriges Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimetern im Fall eines Verbrennungsmotors, oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 Kilometern pro Stunde;
10.
Leichtkraftrad: Kraftrad mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 Kilowatt und im Fall eines Verbrennungsmotors mit einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimetern und höchstens 125 Kubikzentimetern;
11.
Kleinkraftrad: zweirädriges oder dreirädriges Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 Kilometern pro Stunde und folgenden Eigenschaften:
a)
zweirädriges Kleinkraftrad mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 Kubikzentimeter beträgt, oder mit Elektromotor, dessen höchste Nenndauerleistung nicht mehr als 4 Kilowatt beträgt;
b)
dreirädriges Kleinkraftrad mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 Kubikzentimeter beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen höchste Nutzleistung nicht mehr als 4 Kilowatt beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen höchste Nenndauerleistung nicht mehr als 4 Kilowatt beträgt;
12.
leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug: leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
13.
motorisierter Krankenfahrstuhl: einsitziges, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmtes Kraftfahrzeug mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 Kilogramm einschließlich Batterie, jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 Kilogramm, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 Kilometern pro Stunde und einer Breite von höchstens 110 Zentimetern;
14.
Zugmaschine: Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet ist;
15.
Sattelzugmaschine: Zugmaschine für Sattelanhänger;
16.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine: Kraftfahrzeug, dessen Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und das besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet ist, auch wenn es zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet ist;
17.
selbstfahrende Arbeitsmaschine: Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und seinen besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet ist;
18.
Stapler: Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet ist;
19.
Sattelanhänger: Anhänger, der mit einem Kraftfahrzeug so verbunden ist, dass er teilweise auf dem Kraftfahrzeug aufliegt und ein wesentlicher Teil seines Gewichts oder seiner Ladung von dem Kraftfahrzeug getragen wird;
20.
land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät: Gerät zum Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, welches dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und die Funktion der Zugmaschine verändert oder erweitert;
21.
Sitzkarren: einachsiger Anhänger, der nach seiner Bauart nur dazu bestimmt und geeignet ist, einer Person das Führen einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine von einem Sitz aus zu ermöglichen;
22.
Oldtimer: Fahrzeug, das zum Zeitpunkt seiner Begutachtung als Oldtimer vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient;
23.
Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges;
24.
Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prüfung eines Fahrzeuges durch einen Berechtigten eines benannten Technischen Dienstes, einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder einer anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung einschließlich der Fahrt des Fahrzeuges zum Prüfungsort und zurück;
25.
Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort, auch zur Durchführung von Um- oder Aufbauten.
Die nationale Typgenehmigung nach Satz 1 Nummer 5 oder die Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Satz 1 Nummer 6 ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Unter den Begriff der selbstfahrenden Arbeitsmaschine nach Satz 1 Nummer 17 fällt auch
1.
ein selbstfahrender Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde,
2.
ein Holzrückefahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde, das mit einer Vorrichtung für Lade- und Sortierprozesse ausgerüstet ist und dessen im öffentlichen Straßenverkehr zulässige Nutzlast 500 Kilogramm nicht überschreitet.
Ein land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät nach Satz 1 Nummer 20 kann auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen oder die für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist. Des Weiteren zählt zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgerät nach Satz 1 Nummer 20 auch ein Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden, und das dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt ist, sofern der Quotient zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeuges weniger als 3,0 beträgt.

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