§ 60 FZV

Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt

(1) Die Zulassungsbehörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Erhebung und Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister die nach § 57 zu erhebenden und zu speichernden Fahrzeugdaten sowie die nach § 59 zu erheben und zu speichernden Halterdaten unverzüglich zu übermitteln. Zusätzlich hat die Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters die Information, ob ein Antrag nach Abschnitt 3 internetbasiert gestellt wurde, jede Änderung oder Korrektur der Daten und das Datum der Änderung sowie die Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister und das Datum der Löschung im örtlichen Fahrzeugregister zu übermitteln. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist verpflichtet, die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten zu erheben und zu speichern und ist befugt, sie für die in Abschnitt 7 genannten Zwecke zu verwenden.

(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen zuständige Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges vor, so hat sie dem Kraftfahrt-Bundesamt die Außerbetriebsetzung anzuzeigen und zusätzlich zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters die folgenden Daten zu übermitteln:

1.
das Datum der Außerbetriebsetzung,
2.
das Kennzeichen und einen Hinweis über dessen Entstempelung sowie bei einem Wechselkennzeichen einen Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt,
3.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
4.
die Marke des Fahrzeuges,
5.
die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II und einen Hinweis über deren Verbleib.

(3) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 hat im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung, mindestens jedoch arbeitstäglich im Wege der Dateienübertragung zu erfolgen. Ausführungsregeln zur technisch-organisatorischen Ausgestaltung der Datenübermittlung sind vom Kraftfahrt-Bundesamt festzulegen und auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes zu veröffentlichen. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen.

Fußnote(n):

(+++ § 60 Abs. 1: zur Geltung vgl. § 61 Abs. 3 +++)

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