§ 17 G Artikel 29 Abs. 6

Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat veröffentlicht die Feststellung des Gesamtabstimmungsausschusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 im Bundesgesetzblatt und das Abstimmungsergebnis im Bundesanzeiger.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.