§ 7 G Artikel 29 Abs. 6

Anwendung von Vorschriften des Bundeswahlgesetzes

Die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes über

1.
die Einteilung der Wahlkreise in Wahlbezirke,
2.
die Öffentlichkeit der Wahlhandlung und unzulässige Wahlpropaganda,
3.
die Bildung und Tätigkeit der Wahlorgane,
4.
die Wahlehrenämter,
5.
die Aufstellung, Führung und Auslegung der Wählerverzeichnisse und Erteilung von Wahlscheinen,
6.
die Stimmzettel,
7.
die Wahrung des Wahlgeheimnisses,
8.
die Briefwahl,
9.
die Anfechtung von Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren
sind entsprechend anzuwenden.

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