Anlage 2b GärtnAusbV
(zu § 5)
(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 402 - 404)
- Erstes Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 1
- der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 3.3
- Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
- lfd. Nr. 4
- Böden, Erden und Substrate,
- lfd. Nr. 5
- Kultur und Verwendung von Pflanzen
zu vermitteln. - 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 4
- Böden, Erden und Substrate,
- lfd. Nr. 6
- Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 2
- Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd. Nr. 3.1
- Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 3.2
- Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
zu vermitteln. - 3)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 5
- Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 2
- Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd. Nr. 3.1
- Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 3.2
- Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
- lfd. Nr. 6
- Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.
- Zweites Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 4
- Böden, Erden und Substrate
unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 2
- Vermehrung und Weiterkultur,
- lfd. Nr. 3
- Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern
zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 2
- Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd. Nr. 3.1
- Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 3.2
- Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
- lfd. Nr. 6
- Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen. - 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 5.1
- Pflanzen und ihre Verwendung,
- lfd. Nr. 5.2
- Kultur- und Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 1
- Kulturräume und Kultureinrichtungen,
- lfd. Nr. 2
- Vermehrung und Weiterkultur,
- lfd. Nr. 3
- Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,
- lfd. Nr. 4
- Trauerbinderei und Dekoration
zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 1.1
- Berufsbildung,
- lfd. Nr. 1.2
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- lfd. Nr. 2
- Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd. Nr. 3.1
- Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 3.2
- Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
- lfd. Nr. 6
- Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen. - 3)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 5.3
- Nutzung pflanzlicher Produkte
unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 3
- Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,
- lfd. Nr. 4
- Trauerbinderei und Dekoration
zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 1.3
- Mitgestalten sozialer Beziehungen,
- lfd. Nr. 1.4
- Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
- lfd. Nr. 2
- Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd. Nr. 3
- betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,
- lfd. Nr. 6
- Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- Drittes Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 2
- Vermehrung und Weiterkultur
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition- lfd. Nr. 1
- Kulturräume und Kultureinrichtungen
zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 1.4
- Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
- lfd. Nr. 2
- Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd. Nr. 3.1
- Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 3.2
- Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
- lfd. Nr. 4
- Böden, Erden und Substrate,
- lfd. Nr. 5.1
- Pflanzen und ihre Verwendung,
- lfd. Nr. 5.2
- Kultur- und Pflegemaßnahmen,
- lfd. Nr. 6
- Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen. - 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 3
- Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 1
- Kulturräume und Kultureinrichtungen
- lfd. Nr. 4
- Trauerbinderei und Dekoration
zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 1.2
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- lfd. Nr. 1.3
- Mitgestalten sozialer Beziehungen,
- lfd. Nr. 1.4
- Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
- lfd. Nr. 2
- Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd. Nr. 3.1
- Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 3.2
- Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
- lfd. Nr. 4
- Böden, Erden und Substrate,
- lfd. Nr. 5.1
- Pflanzen und ihre Verwendung,
- lfd. Nr. 5.2
- Kultur- und Pflegemaßnahmen,
- lfd. Nr. 6
- Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen. - 3)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 4
- Trauerbinderei und Dekoration
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 3
- Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,
- lfd. Nr. 5
- Verkaufen und Beraten
zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 1.3
- Mitgestalten sozialer Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
- Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd. Nr. 3.1
- Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 3.3
- Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
- lfd. Nr. 5.3
- Nutzung pflanzlicher Produkte,
- lfd. Nr. 6
- Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
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