(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 405 - 410)
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten AusbildungsjahrLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
1. | der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | |
1.1 | Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen |
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen |
d) | Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen |
1.2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) | a) | Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung, erläutern |
b) | Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben |
c) | Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern |
d) | Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirtschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern |
1.3 | Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) | a) | soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten |
b) | bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirken |
c) | Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbänden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der Zusammenarbeit mitwirken |
d) | Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben |
1.4 | Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen |
b) | wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen |
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden erläutern |
d) | wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen |
e) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden |
f) | Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten |
g) | wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen |
2. | Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben |
b) | Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes beschreiben |
c) | über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirken |
d) | Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln |
e) | bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken |
f) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigen |
g) | wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben |
3. | betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | |
3.1 | Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) | a) | Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren |
b) | Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen |
c) | Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderungen feststellen |
d) | Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen |
3.2 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) | a) | Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern |
b) | geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählen |
c) | Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln |
d) | Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten |
e) | Arbeitsergebnisse kontrollieren |
3.3 | Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) | a) | bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken |
b) | Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen |
c) | Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen |
d) | Preisangebote vergleichen |
4. | Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | a) | Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen |
b) | bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken |
c) | Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Substraten beschreiben |
d) | Erden und Substrate verwenden |
5. | Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | | |
5.1 | Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) | a) | Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen |
b) | bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken |
5.2 | Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) | a) | bei der Vermehrung mitwirken |
b) | bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken |
c) | bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken |
d) | bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirken |
e) | Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennen |
f) | bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken |
5.3 | Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) | a) | bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken |
b) | beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirken |
c) | beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken |
6. | Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und verwenden |
b) | Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken |
c) | Aufbau und Funktion von Motoren erklären |
d) | Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhalten |
e) | Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten |
f) | Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen erklären |
Abschnitt II: Gemeinsame berufliche FachbildungLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
1. | der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildes | die in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse |
2. | Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | a) | heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen Standorten zuordnen |
b) | berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden |
c) | Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzen |
d) | Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwenden |
e) | mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen |
3. | betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | |
3.1 | Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) | a) | Wachstumsabläufe bewerten und Zusammenhänge aufzeigen |
b) | Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge aufzeigen |
c) | Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen |
3.2 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) | a) | Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten auswählen |
b) | Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilen |
c) | Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen planen und veränderten Bedingungen anpassen |
d) | Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen |
e) | wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen berücksichtigen |
f) | Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten |
3.3 | Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) | a) | Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten |
b) | bei Kalkulationen mitwirken |
c) | bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirken |
d) | bei schriftlichem Geschäftsverkehr und und bei Gesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken |
4. | Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | a) | Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und Bodenverbesserung begründen |
b) | Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berücksichtigen |
c) | boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege sowie Bodenverbesserung durchführen |
d) | Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und verwenden |
e) | Erden und Substrate lagern |
5. | Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | |
5.1 | Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) | a) | Pflanzenarten und -Sorten, insbesondere unter Beachtung ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen |
b) | Pflanzenqualitäten beurteilen |
c) | Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen |
5.2 | Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) | a) | Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen |
b) | Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen |
c) | bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen |
d) | Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen feststellen |
e) | Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht und umweltschonend düngen |
f) | Schadbilder an Pflanzen bestimmen |
g) | Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführen |
h) | Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern |
i) | Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen |
5.3 | Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) | a) | Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten festlegen |
b) | Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzen |
c) | Produkte transportieren, erfassen und lagern |
d) | Lagerbestände überwachen |
e) | Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen |
6. | Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen |
b) | technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen |
c) | Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durchführen |
d) | Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern |
e) | praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten |
f) | Materialschutz durchführen |
Abschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung Garten- und LandschaftsbauLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
1. | Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3a) | a) | bei der Ermittlung der Kosten und bei Kalkulationsvorgängen anhand eines Leistungsverzeichnisses mitwirken |
b) | einschlägige Regelwerke anwenden |
c) | Ausführungs- und Pflanzpläne sowie das Leistungsverzeichnis lesen und auf die Baustelle übertragen |
d) | Schutzvorrichtungen für vorhandene Vegetation und für bauliche Anlagen erstellen |
e) | Baustelle einrichten und abräumen |
f) | vorhandene Vegetation für eine weitere Verwendung ausgraben, ballieren, einschlagen und verpflanzen |
g) | Bäume fällen und Wurzeln roden |
2. | Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3b) | a) | Boden lagern, sichern und einbauen |
b) | Bodenmodellierungen, insbesondere bei Außenanlagen, Freizeitanlagen, Wasseranlagen oder Golfplätzen, ausführen |
c) | Gräben und Gruben ausheben und sichern |
d) | Baugrund beurteilen und verbessern |
e) | Entwässerungsrohre verlegen, Oberflächeneinläufe, Kontroll- und Sickerschächte einbauen |
f) | Bewässerungssysteme, insbesondere bei Außenanlagen, Sportanlagen oder Bauwerksbegrünungen, einbauen |
3. | Herstellen von befestigten Flächen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3c) | a) | Schutz-, Dicht-, Trag- und Dränschichten, insbesondere bei Außenanlagen oder bei Anlagen der Bauwerksbegrünung, herstellen |
b) | Ausgleichs- und Deckschichten aus Gesteinsgemischen, insbesondere wasser- oder bitumengebundene Decken, herstellen |
c) | Decken aus Natur- und Kunststoffen sowie Plattenbeläge, insbesondere bei Außenanlagen, Sportanlagen oder Spielanlagen, einbauen |
d) | Wege und Plätze pflastern |
4. | Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3d) | a) | Natursteine be- und verarbeiten sowie Betonfertigteile verwenden, insbesondere beim Bau von Mauern und Treppen |
b) | Wasseranlagen, insbesondere Teiche, Becken oder Wasserläufe, unter Verwendung verschiedener Abdichtungen erstellen |
c) | Außenanlagen ausstatten, insbesondere mit Pergolen, Zäunen, Rankvorrichtungen, Lärmschutzwänden, Sportgeräten oder Spielgeräten |
5. | Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 3e) | a) | Pflanzungen unter Beachtung der Ansprüche der Pflanzen und gestalterischer Grundsätze planen |
b) | Standorte für Gehölze, insbesondere in Außenanlagen, bei Bauwerksbegrünungen, Innenraumbegrünungen, Hangbefestigungen, Haldenbefestigungen oder Uferbefestigungen oder in der freien Landschaft, vorbereiten und Pflanzungen durchführen |
c) | Standorte für Solitärgehölze, insbesondere in Außenanlagen oder im Straßenbereich, vorbereiten und Pflanzungen durchführen |
d) | Standorte für Stauden, insbesondere in Außenanlagen, bei Bauwerksbegrünungen oder Gewässerbepflanzungen, vorbereiten und Pflanzungen durchführen |
e) | Wechselbepflanzungen durchführen |
f) | Ansaatflächen, insbesondere für Rasen, Wiesen oder Zwischenbegrünung, vorbereiten und ansäen |
g) | Fertigstellungspflege durchführen |
h) | Pflege von landschaftsgärtnerischen Gesamtwerken durchführen |
i) | Landschaftspflegemaßnahmen durchführen |