§ 8 GAPDZV
Aktiver Betriebsinhaber
Aktiver Betriebsinhaber ist ein Betriebsinhaber,
- 1.
- der nach den Vorschriften des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung Mitglied in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist,
- 2.
- dessen Unternehmen Mitglied in der in Nummer 1 genannten Unfallversicherung ist,
- 3.
- der den §§ 125 oder 128 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches unterliegt,
- 4.
- der oder dessen Unternehmen ohne die Anwendbarkeit des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Mitglied in der Nummer 1 genannten Unfallversicherung wäre,
- 5.
- der für das Vorjahr zu dem Jahr, für das ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, vor Anwendung von Sanktionen keinen Anspruch auf Direktzahlungen von über 5 000 Euro hatte,
- 6.
- der
- a)
- für das Vorjahr zu dem Jahr, für das ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, keine Direktzahlungen beantragt hat und
- b)
- einen Anspruch hat, bei dem der Betrag, der sich ergibt durch die Multiplikation des Betrags von 225 Euro mit der Hektarzahl der förderfähigen Flächen, die er in dem Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes im Jahr der Antragstellung angegeben hat, nicht größer als 5 000 Euro ist, oder
- 7.
- der, sofern nicht bereits ein Fall nach den Nummern 1 bis 6 vorliegt, mindestens eine zusätzliche sozialversicherte Arbeitskraft, ausgenommen der Fall einer geringfügigen Beschäftigung, in seinem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt.
Fußnote(n):
(+++ § 8 Nr. 7: Zur Anwendung vgl. § 28 Abs. 1 u. 2 +++)
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