Anlage 4 GAPDZV
(zu § 16 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 156 - 157)
- 1.
- § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
- a)
- § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023Antragsjahr
2024Antragsjahr
2025Antragsjahr
2026Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 1 300 Euro 1 300 Euro 1 300 Euro 1 300 Euro Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 500 Euro 500 Euro 500 Euro 500 Euro Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3 300 Euro 300 Euro 300 Euro 300 Euro Für die nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von bis zu 1 Prozent des förderfähigen Ackerlandes wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebs. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 2 Prozent des förderfähigen Ackerlandes wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet. - b)
- § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023Antragsjahr
2024Antragsjahr
2025Antragsjahr
2026Geplanter Einheitsbetrag 150 Euro 200 Euro 200 Euro 200 Euro - c)
- § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023Antragsjahr
2024Antragsjahr
2025Antragsjahr
2026Geplanter Einheitsbetrag 150 Euro 200 Euro 200 Euro 200 Euro - d)
- § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023Antragsjahr
2024Antragsjahr
2025Antragsjahr
2026Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 900 Euro 900 Euro 900 Euro 900 Euro Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 400 Euro 400 Euro 400 Euro 400 Euro Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3 200 Euro 200 Euro 200 Euro 200 Euro Für die nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 3 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet.
- 2.
- § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023Antragsjahr
2024Antragsjahr
2025Antragsjahr
2026Geplanter Einheitsbetrag 45 Euro 60 Euro 60 Euro 60 Euro - 3.
- § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023Antragsjahr
2024Antragsjahr
2025Antragsjahr
2026Geplanter Einheitsbetrag 60 Euro 200 Euro 200 Euro 200 Euro - 4.
- § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023Antragsjahr
2024Antragsjahr
2025Antragsjahr
2026Geplanter Einheitsbetrag 115 Euro 100 Euro 100 Euro 100 Euro - 5.
- § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023Antragsjahr
2024Antragsjahr
2025Antragsjahr
2026Geplanter Einheitsbetrag 240 Euro 240 Euro 225 Euro 210 Euro - 6.
- § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023Antragsjahr
2024Antragsjahr
2025Antragsjahr
2026Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 130 Euro 150 Euro 150 Euro 150 Euro Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 50 Euro 50 Euro 50 Euro 50 Euro Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.2 oder 6.4 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.3 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. - 7.
- § 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr
2023Antragsjahr
2024Antragsjahr
2025Antragsjahr
2026Geplanter Einheitsbetrag 40 Euro 40 Euro 40 Euro 40 Euro
Fußnote(n):
(+++ Anlage 4: Zur Anwendung vgl. § 28 Abs. 4 +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.